Post by Marcel NormannIch grübele heute schon den ganzen Tag darüber, ob wohl irgendwo auf diesem
Planeten Fahrräder mit Sonderrechten eingesetzt werden, also mit Blaulicht,
Sirene und so einem Schnickschnack. Weiss jemand was darüber?
Hier muss man Unterscheiden:
a) Sonderrechten (nach § 35 StVO)sind nicht an das Fortbewegungsmittel
gebunden, sondern z. B. auch von Fußgängern wahrgenommen werden können.
Sonderrechte befreien einfach nur von den Vorschriften der StVO.
Beispiel: Ein Polizist überquert bei der Verfolgung eines Verbrechers eine
Fußgängerampel die Rot zeigt.
Beispiel 2: Ein Fahrradpolizist verfolgt einen Radfahrer entgegen einer nicht
freigegebenen Einbahnstraße.
b) Wegerechte nach § 38 StVO: Wegerechte bedeuten, das andere
Verkehrsteilnehmer Platz machen müssen. Dazu müssen diese natürlich wissen,
dass da jemand Wegerechte wahrnehmen will. Deshalb gibt es Blaulicht und
Martinshorn (Sondersignal). Um dies einsetzen zu können, muss man es an seinem
Fahrzeug aber erst einmal dranhaben. Ob man es an ein Fahrzeug montieren darf,
richtet sich nach der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung). Und in dieser
ist eine Sondersignalanlage nur für Kraftfahrzeuge zulässig.
Guido