Post by Ervin PetersPost by David MertensMein KFZ-Fahrlehrer hat mir dazu erzählt, dass Tachos bis 50 km/h
den echten Wert anzeigen müssen bzw. genau gehen müssen. Also ist
erst alles darüber langsamer als Angezeigt.
da hat er dich angeschwindelt.
0 bis +6%
oder gar 0 bis +10% sind die Toleranzschwellen, die genauen Zahlen
erinnere ich nicht mehr.
In einem Forum vor x Jahren kam das Thema schon mal auf. Damals habe
ich die exakten Bestimmungen herausgesucht, weil ich das damals auch
wissen wollte. Hier paßt es gerade so schön.
Es ist alles gaaaaaaanz einfach:
(ein "Ritchie" schrieb vorher:
[..]
Die korrigieren zu große Ungenauigkeiten, denn ein Fahrzeugtacho darf
maximal 7% vom Messbereichsendwert danebenliegen.
[..])
und ich antwortete:
----------------schnipp----------------------
"[..]
Geradezu erschütternd in der Ungenauigkeit sind die Aussagen von
Ritchie!
Also, liebe Leute!
Die Pflicht, einen Geschwindigkeitsmesser zu haben, ergibt sich aus §57
"Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler" im Abschnitt "B.
Fahrzeuge, III. Bau- und Betriebsvorschriften"
der Straßenverkehrszulassungszurodnung (StVZO). Dort steht in Absatz 1:
"Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des
Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein."
und aus Absatz 2 ergibt sich die Beschaffenheit desselbigen:
"Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je
Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."
Aha! Freundlicherweise hängt der Anhang gleich an und dort ist zu lesen:
"Zur Vorschrift des §57 Absatz 2 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABl.
EG Nr. L 196 S. 1)."
Nachdem der Rat also 1975 sich darüber einig wurde, daß innerhalb der
EWG (oder war das schon "EG" zu dem Zeitpunkt?) mit dem Rückwärtsgang
rückwärts zu fahren sei, einigte man sich auch noch über Meßverfahren
für den Tacho.
Nach allerlei Begriffsbestimmungen (z.B.
""Geschwindigkeitsmesser" [ist] derjenige Teil des
Geschwindigkeitsmeßgeräts, der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit
des Fahrzeugs anzeigt"....) wird es konkret und das Meßverfahren wird
erläutert. Das Referenzgerät, das für die Prüfung verwendet wird, darf
einen Meßfehler von nicht mehr als plus/minus 1% haben (d.h.
insbesondere, daß es um max 1% zu wenig anzeigen darf, ein Recht, das
man dem mit diesem Meßgerät geeichten Fahrzeugen nicht zugesteht!!).
Gemessen wird bei 3 Geschwindigkeiten: 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h,
wobei der letzte Wert ersatzweise auch 80% der vom Hersteller
angegebenen Höchstgeschwindigkeit sein kann, wenn diese weniger als 150
km/h beträgt.
Dann wird gemessen: V1 ist die abgelesene Geschwindigkeit, V2 die
gemessene Geschwindigkeit laut Referenzgerät. Es muß für alle Meßpunkte
(und laut Richtlinie auch für die Zwischenwerte, woher man das auch
immer wissen soll) folgende Beziehung gelten
V1 größer oder gleich V2 (auf deutsch: Der Tacho darf nie zu wenig
anzeigen, aber das Referenzgerät darf das....)
und
V2/10 + 4 km/h muß größer als die gemessene Abweichung sein.
(Daraus ergeben sich dann folgende Werte für die Abweichungen: Bei 40
km/h realer Geschwindigkeit max. 8 km/h Abweichung, bei 80 km/h max 12
km/h Abweichung und bei 120 km/h maximal 16 km/h Abweichung. Der
Skalenendwert interessiert hierbei nicht. Warum man das nicht einfach
in tabellarischer Form bringen konnte, wissen wohl nur die Eurokraten.)
Nun sollte man generell nie ein Gesetz lesen ohne den letzten
Paragraphen zu beäugen. Dort steht in aller Regel das Inkrafttreten.
Vielleicht gilt das Ganze ja noch gar nicht oder nicht mehr oder nur
Donnerstags oder ...
In der Tat steht im §72 der StVZO (der längste im ganzen Gesetz) zu §57
folgendes:
"§ 57 Abs. 1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler)
ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr
gekommenen Mofas anzuwenden."
sowie
"§ 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richtlinie
75/443/EWG) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für
Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung
anzuwenden."
Wir lernen, daß olle Mofas keinen Tacho brauchen und daß für olle Autos
und Moppeds alte Regelungen gelten. Diese alten Regelungen sind
besonders schön erklärt:
§57 StVZO (alt, aber schön)
"Die Anzeige der Geschwindigkeitmesser darf vom Sollwert abweichen in
den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereiches - jedoch mindestens
von der 50-km/st-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel des
Anzeigebereiches oberhalb der 50km/st-Grenze liegen - 0 bis + 7 vom
Hundert des Skalenendwertes; bei Geschwindigkeiten von 20 km/st und
darüber darf die Anzeige den Sollwert nicht unterschreiten."
Nachdem man ungefähr 2 Stunden darüber sinniert hat, was uns der
Künstler damit sagen wollte, findet man heraus, daß nach den alten
Bestimmungen:
- ein Tacho unterhalb von 20 km/h anzeigen kann, was er will
- er ab 20 km/h nie weniger als die tatsächliche Geschwindigkeit
anzeigen darf
- bei einem maximalen Wert der Skala von mehr als 150 km/h der Tacho ab
50 km/h die Regelung von Ritchie anzuwenden hat, bzw. diese Regelung
bereits ab 1/3 des maximalen Wertes gilt, wenn dieser weniger als 150
km/h ist.
Abschließen möchte ich meine Ausführungen mit 2 Zitaten, denen ich
ausdrücklich zustimme.
Sigma:
"Aber es ist nicht wichtig, nicht wirklich. Ich möchte fast sagen es
ist mir egal."
Boris Gruschenko (Woody Allen):
"Und dann gibt es noch die, die überhaupt kein Sexualleben haben. Die
werden dann Rechtsanwalt."
:-)"
----------------schnapp----------------------
Post by Ervin PetersEr darf jedenfalls nicht weniger anzeigen als real und bis zu x% mehr...
Nochmal in Kürze....
Alte Bestimmungen:
Unter 20km/h egal
ab 20km/h - 50km/h nicht weniger als die reale Geschwindigkeit, kann
aber beliebig weit nach oben abweichen
ab 50 km/h max 7% vom Skalenendwert
Neue Bestimmungen:
Unter 40km/h egal
Zwischen 40 km/h und 120 km/h: -0 / +"10% des Meßwerts zzgl. 4km/h"
Bei beiden Regelungen gibt es Sonderfälle für Vmax < 150km/h.