Discussion:
Wo darf ich parken?
(zu alt für eine Antwort)
Roland K!pp
2005-11-02 14:12:16 UTC
Permalink
Hallo zusammen,

hin und wieder, wenn der Gehweg zu schmal ist, stelle ich mein Fahrrad
zwischen die Autos auf den Parkstreifen. Ich ziehe zwar kein Billet,
aber hoffe, dass es dort besser aufgehoben ist.
Wenn kein Ticket zu ziehen ist, dann stelle ich mich auch schon mal so
hin, dass ich das Fahrrad garantiert aus der Lücke wieder herausbekomme.

Und vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es häufig keine andere
Möglichkeit, besonders wenn sie "verkehrsgünstig" auf der grünen Wiese
liegen; man hat den Eindruck, die rechnen da gar nicht mit Radfahrern.

Angehängte Pressemeldung lässt mich jetzt aber zweifeln, ob ich
überhaupt am Seitenstreifen, auf dem Parkplatz ... stehen darf.

------------
Skuriller Streit in Bonn
Das Bonner Landgericht hat entschieden, dass ein
Quad rechtlich wie ein Auto zu behandeln ist. Auslöser für den
Rechtsstreit durch mehrere Instanzen war ein Knöllchen über 10 Euro, das
ein Quad-Besitzer zahlen sollte, weil er sein vierrädriges offenes
Gefährt auf einem PKW-Parkplatz abgestellt hatte; die Politessen hielten
das Spassfahrzeug für ein Motorrad. Da es rechtlich große Unklarheiten
gibt, was ein Quad im Strassenverkehr ist muss der Mann das Knöllchen
nicht zahlen und darf in Zukunft auf einem Auto-Parkplatz stehen.
------------
noch unter:
http://www.wdr.de/studio/koeln/nachrichten/index.jhtml#TP751552

Roland
Sören Reiche
2005-11-02 14:46:44 UTC
Permalink
Rein formal nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrrad beim
Abstellen wie jedes Fahrzeug gehandhabt. Wenn am Supermarkt also kein
Schild steht, das den Parkplatz als Auotparkplatz auszeichnet, dann
darf man mit dem Fahrrad rein theoretisch einen ganzen Stellplatz
belegen.

Bis die Tage,
Sören
Gisbert Drake
2005-11-02 19:43:44 UTC
Permalink
Post by Sören Reiche
Rein formal nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrrad beim
Abstellen wie jedes Fahrzeug gehandhabt. Wenn am Supermarkt also kein
Schild steht, das den Parkplatz als Auotparkplatz auszeichnet, dann
darf man mit dem Fahrrad rein theoretisch einen ganzen Stellplatz
belegen.
... und nach Moeglichkeit gegen, wegtragen, -schieben etc, sichern :-))
denn der 'gemeine' Autofahrer reagiert da besonders empfindlich oder gar
boese.

Gisbert
--
Wenn alle so klug fahren koennten wie sie reden, dann gaebe es keine Staus,
keine Unfaelle und eine Polizei die gelangweilt am Strassenrand steht.
Jürgen Schlottke
2005-11-02 15:02:50 UTC
Permalink
Hallo Roland!
Post by Roland K!pp
hin und wieder, wenn der Gehweg zu schmal ist,
stelle ich mein Fahrrad zwischen die Autos auf
den Parkstreifen. Ich ziehe zwar kein Billet,
aber hoffe, dass es dort besser aufgehoben ist.
Du kannst Dein Fahrrad natürlich auch auf einem öffentlichen,
gebührenpflichtigen Parkplatz für PKW abstellen - allerdings mußt Du
dann auch löhnen und einen Parkschein ziehen oder die Parkuhr füttern.
Bei Parkplätzen unterscheidet die STVO vom Prinzip her nicht nach der
Art des Fahrzeugs. Wo Autos parken dürfen, dürfen Fahrräder im Prinzip
auch. Wie das allerdings mit dem Sparsamkeitsgebot zum platzschonenden
Parken zusammengeht, wenn Du irgendwo parkst, wo Parkflächen für PKW
sehr knapp sind, kann ich Dir nicht sagen.

Ansonsten kannst und darfst Du Dein Fahrrad überall dort parken, wo auch
Autos parken dürfen und es nicht verboten ist. Beispielsweise darfst Du
es längs am rechten Straßenrand parken (solange kein Parkverbot an der
Stelle auf der Fahrbahn gilt).
Post by Roland K!pp
Und vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es häufig
keine andere Möglichkeit, besonders wenn sie "verkehrsgünstig"
auf der grünen Wiese liegen; man hat den Eindruck, die rechnen
da gar nicht mit Radfahrern.
Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht. Auf Privatgelände
hängt es also vom Eigentümer ab, wie er sich das mit dem Fahrradparken
vorstellt. Wenn dort die STVO gelten würde, dürftest Du natürlich auch
einen PKW-Parkplatz für Dein Rad nutzen. Da aber auf Privatgelände der
Hausherr das Hausrecht ausübt, könntest Du auf Privatgelände damit auch
mal daneben liegen und Dich damit vergrüßen. Praktiker-Baumärkte haben
immer eine Felgenbieger-Fahrradabstellmöglichkeit, ebenso viele
Supermärkte wie Edeka, Famila, Aldi, Lidl etc. Wo im Ausnahmsfall bei
einem Baumarkt mal überhaupt keine Fahrradständer vorhanden sind, stelle
ich mein Rad angelehnt an die Abstellanlagen für Einkaufswagen ab.

Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
abstellen.

Verboten ist allerdings für Radfahrer, genau wie für Autos auch, das
Fahrradparken auf Radwegen.

Jürgen
Roland K!pp
2005-11-02 15:44:18 UTC
Permalink
Hallo Jürgen,
Post by Jürgen Schlottke
Post by Roland K!pp
hin und wieder, wenn der Gehweg zu schmal ist,
stelle ich mein Fahrrad zwischen die Autos auf
den Parkstreifen. Ich ziehe zwar kein Billet,
aber hoffe, dass es dort besser aufgehoben ist.
Du kannst Dein Fahrrad natürlich auch auf einem öffentlichen,
gebührenpflichtigen Parkplatz für PKW abstellen - allerdings mußt Du
dann auch löhnen und einen Parkschein ziehen oder die Parkuhr füttern.
Soweit ACK.
Post by Jürgen Schlottke
Bei Parkplätzen unterscheidet die STVO vom Prinzip her nicht nach der
Art des Fahrzeugs.
Das gilt also auch für kostenfreie, aber ausgewiesene Parkplätze? Wie
kommt es dann zu den zitierten Problem, dass ein als Motorrad erkanntes
Fahrzeug auf einem Parkplatz ein Knöllchen bekommt, weil dort nur PKW
stehen dürfen?
Post by Jürgen Schlottke
auch. Wie das allerdings mit dem Sparsamkeitsgebot zum platzschonenden
Parken zusammengeht,
Ist das Sparsamkeitsgebot vom gesunden Menschenverstand vorgegeben oder
gerichtsfest irgendwo niedergeschrieben?
Post by Jürgen Schlottke
Post by Roland K!pp
Und vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es häufig
keine andere Möglichkeit, besonders wenn sie "verkehrsgünstig"
auf der grünen Wiese liegen; man hat den Eindruck, die rechnen
da gar nicht mit Radfahrern.
Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht.
Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder auf vielen Privatpark-
plätzen Deine Äußerungen außer Kraft setzen?
Post by Jürgen Schlottke
Supermärkte wie Edeka, Famila, Aldi, Lidl etc. Wo im Ausnahmsfall bei
einem Baumarkt mal überhaupt keine Fahrradständer vorhanden sind, stelle
ich mein Rad angelehnt an die Abstellanlagen für Einkaufswagen ab.
Da stehen sie IMO meist im Weg. YMMV.

Wenn ich daran denke, was für sperriges Zeug ich manchmal kaufe, dann
möchte ich übrigens auch ein wenig Platz zum Einpacken haben, ohne mit
Fußgängern und Parkverkehr in's Gehege zu kommen.

Wenn in einer solchen Situation einer mein Fahrrad vom Parkplatz stellt,
weil er meint, sein Auto gehört direkt vor die Eingangstür, dann hoffe
ich darauf, dass es vorm Baumarkt passiert: [x] Kettensägenkauf! ;-)
Post by Jürgen Schlottke
Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
abstellen.
Das ist mir neu. Das darf also ein Autofahrer auch? Wie kommt's dann,
dass die Knöllchen bekommen, obwohl teilweise (selten) noch zwei
Rollstühle nebeneinander vorbeikommen?
Post by Jürgen Schlottke
Verboten ist allerdings für Radfahrer, genau wie für Autos auch, das
Fahrradparken auf Radwegen.
Schade [tm]

Roland
Christoph Maercker
2005-11-02 16:56:00 UTC
Permalink
Post by Roland K!pp
Post by Jürgen Schlottke
Bei Parkplätzen unterscheidet die STVO vom Prinzip her nicht nach der
Art des Fahrzeugs.
Halten und Parken regelt größtenteils § 12 StVO. Das Wort "Fahrrad habe
ich dort nicht gefunden d.h. der Paragraf gilt für *alle* Fahrzeuge.
Post by Roland K!pp
Das gilt also auch für kostenfreie, aber ausgewiesene Parkplätze? Wie
kommt es dann zu den zitierten Problem, dass ein als Motorrad erkanntes
Fahrzeug auf einem Parkplatz ein Knöllchen bekommt, weil dort nur PKW
stehen dürfen?
Vielleicht, weil der betr. Stellplatz ausdrücklich für Autos
gekennzeichnet war? Allerdings ist mir dafür kein Verkehrszeichen
geläufig (was nicht bedeutet, dass es keins gibt).
Post by Roland K!pp
Ist das Sparsamkeitsgebot vom gesunden Menschenverstand vorgegeben oder
gerichtsfest irgendwo niedergeschrieben?
§ 12 (6) StVO.
Post by Roland K!pp
Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder auf vielen Privatpark-
plätzen Deine Äußerungen außer Kraft setzen?
Meines Wissens gilt die StVO nicht wegen solcher Schilder, sondern weil
es sich um öffentlich genutzte Flächen handelt. Wem die gehören, spielt
erst in zweiter Linie eine Rolle, z.B. wenn es um die Frage geht, wer
abstrafen darf.
Post by Roland K!pp
Wenn ich daran denke, was für sperriges Zeug ich manchmal kaufe, dann
möchte ich übrigens auch ein wenig Platz zum Einpacken haben, ohne mit
Fußgängern und Parkverkehr in's Gehege zu kommen.
Weit weniger Platz als ein PKW braucht unsereiner allemal.
Post by Roland K!pp
Post by Jürgen Schlottke
Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
abstellen.
Das ist mir neu. Das darf also ein Autofahrer auch? Wie kommt's dann,
dass die Knöllchen bekommen, ...
§ 12 StVO erlaubt Parken auf Gehwegen nur dann, wenn es durch Zeichen
315 erlaubt wurde:

" Zeichen 315 - Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen."

*Nicht* gefunden habe ich eine Ausnahme für Fahrräder. Wo die steht,
würde mich nun auch interessieren.
--
CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!
Walter Janné
2005-11-02 21:48:41 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Halten und Parken regelt größtenteils § 12 StVO. Das Wort "Fahrrad habe
ich dort nicht gefunden d.h. der Paragraf gilt für *alle* Fahrzeuge.
Z 314? - § 42 (4) Nr.2:
"Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein,...nach
Fahrzeugarten,..."

Das könnte treffen.

Walter
--
Post by Christoph Maercker
Serious flooding over here. The road was shut last night
and the rain still keeps coming down ...
I wouldn't hold my breath waiting for it to start going up.
(E. Greyson in ulc)
Christoph Maercker
2005-11-03 12:02:32 UTC
Permalink
Walter Janné wrote:
[Wo dürfen Fahrräder parken?]
Post by Walter Janné
"Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein,...nach
Fahrzeugarten,..."
Für Parkplätze ja. Aber wie sieht es auf Gehwegen aus?
Ich vermute, das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen ist einfach
Gewohnheitsrecht, obwohl es nach § 12 StVO eigentlich nicht erlaubt
wäre. Die meisten Fahrradständer stehen auf Gehwegen und wer sein Radl
am Fahrbahnrand parkt wird als Exot bestaunt oder gar beschimpft.
--
CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!
Martin Kozlowski
2005-11-03 20:13:51 UTC
Permalink
wer sein Radl am Fahrbahnrand parkt
StVO § 17 Beleuchtung: (4)... Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der
Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige
Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit
dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Jürgen Schlottke
2005-11-02 17:37:36 UTC
Permalink
Hallo Roland!
Post by Roland K!pp
Das gilt also auch für kostenfreie, aber ausgewiesene
Parkplätze? Wie kommt es dann zu den zitierten Problem,
dass ein als Motorrad erkanntes Fahrzeug auf einem
Parkplatz ein Knöllchen bekommt, weil dort nur PKW
stehen dürfen?
Vielleicht gilt Parken für Fahrzeuge aller Art nur bei Zeichen 314 (nur
ein weißes P auf blauem Grund) und bei den Schildern mit einem
zusätzlich abgebildeten PKW darauf gilt Parken nur für PKWs als erlaubt,
wobei als PKWs dann Motorfahrzeuge mit vier Rädern bis 2,8t zulässiges
Gesamtgewicht zählen? Keine Ahnung, ich bin bisher noch nie ernsthaft
auf die Idee gekommen, mein Fahrrad auf einem markierten PKW-Stellplatz
zu parken.
Post by Roland K!pp
Ist das Sparsamkeitsgebot vom gesunden Menschenverstand
vorgegeben oder gerichtsfest irgendwo niedergeschrieben?
Ich schätze mal: Nur gesunder Menschenverstand. Urteile hat es wohl in
dem Fall auch nur für Autofahrer gegeben, daß wenn jemand bei weiß
abmarkierten Vierecken, die für je einen PKW als Parkplatz gelten, sein
Fahrzeug über die aufgemalte Trennlinie über zwei Parkplätze hinweg
gestellt hat, das dann ein Verstoß gegen das Gebot des sparsamen Umgangs
mit Parkfläche war.
Post by Roland K!pp
Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder
auf vielen Privatpark- plätzen Deine Äußerungen
außer Kraft setzen?
Rechtlich gesehen nicht. Diese "Hier gilt die StVO"-Schilder sind
zunächst mal nichts als ein frommer Wunsch des Grundstückseigentümers.
Post by Roland K!pp
Die Teilnahme am Privatparkflächenverkehr (Straßenverkehr)
erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Gesunder Menschenverstand, Vernunft und Rücksicht. Und im Falle eines
Unfalls auf privater Parkfläche, wenn ein Streit über die Schuldfreage
vor Gericht ausgetragen wird, wird das dann entsprechend gewertet.

Jürgen
Bernd Sluka
2005-11-05 21:42:53 UTC
Permalink
Post by Jürgen Schlottke
Hallo Roland!
Nix da!
Post by Jürgen Schlottke
Vielleicht gilt Parken für Fahrzeuge aller Art nur bei Zeichen 314 (nur
ein weißes P auf blauem Grund) und bei den Schildern mit einem
zusätzlich abgebildeten PKW darauf gilt Parken nur für PKWs als erlaubt,
wobei als PKWs dann Motorfahrzeuge mit vier Rädern bis 2,8t zulässiges
Gesamtgewicht zählen?
3,5t
Post by Jürgen Schlottke
Post by Roland K!pp
Ist das Sparsamkeitsgebot vom gesunden Menschenverstand
vorgegeben oder gerichtsfest irgendwo niedergeschrieben?
Ich schätze mal: Nur gesunder Menschenverstand. Urteile hat es wohl in
dem Fall auch nur für Autofahrer gegeben, daß wenn jemand bei weiß
abmarkierten Vierecken, die für je einen PKW als Parkplatz gelten, sein
Fahrzeug über die aufgemalte Trennlinie über zwei Parkplätze hinweg
gestellt hat, das dann ein Verstoß gegen das Gebot des sparsamen Umgangs
mit Parkfläche war.
Nein, sondern gegen § 41 Abs. 3 Nr. 7.
Post by Jürgen Schlottke
Post by Roland K!pp
Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder
auf vielen Privatpark- plätzen Deine Äußerungen
außer Kraft setzen?
Rechtlich gesehen nicht. Diese "Hier gilt die StVO"-Schilder sind
zunächst mal nichts als ein frommer Wunsch des Grundstückseigentümers.
Nein, auch das ist flchsa. Die meisten dieser Schilder sind schlicht
überflüssig. Und die anderen Regeln zumindest die Abrechnungsweise nach
Unfällen.
Nein, auf tatsächlichem Privatgelände, also keinem öffentlichen
Verkehrsraum, gilt nicht einmal § 1 StVO, auch nicht sinngemäß.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Patrick Kibies
2005-11-08 22:03:49 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Jürgen Schlottke
Vielleicht gilt Parken für Fahrzeuge aller Art nur bei Zeichen 314 (nur
ein weißes P auf blauem Grund) und bei den Schildern mit einem
zusätzlich abgebildeten PKW darauf gilt Parken nur für PKWs als
erlaubt, wobei als PKWs dann Motorfahrzeuge mit vier Rädern bis 2,8t
zulässiges Gesamtgewicht zählen?
3,5t
In Parkangelegenheiten gelten 2,8t, es sei denn es hat sich da in letzter
Zeit (dieses Jahr) was geändert...
Hab jetzt aber keine Lust nach der aktuellen StVO zu suchen.
Post by Bernd Sluka
Nein, auf tatsächlichem Privatgelände, also keinem öffentlichen
Verkehrsraum, gilt nicht einmal § 1 StVO, auch nicht sinngemäß.
Richtig. Wie wird Privatgelände von öffentlichem Verkehrsraum getrennt?
Feuerwerhpfähle dürften ja nicht genügen. Genügt es an jedem Zugang
jemanden zu postieren der Zufahrt und -tritt unterbindet?
--
***@rick
Es stimmt nicht, dass Kühe Milch geben - sie wird ihnen von den Melkern
weggenommen
[Kroppach, D.; Ich will lernen wie man Kinder pflegt und kocht; Eichborn]
Bernd Sluka
2005-11-09 16:30:38 UTC
Permalink
Post by Patrick Kibies
Post by Jürgen Schlottke
Vielleicht gilt Parken für Fahrzeuge aller Art nur bei Zeichen 314 (nur
ein weißes P auf blauem Grund) und bei den Schildern mit einem
zusätzlich abgebildeten PKW darauf gilt Parken nur für PKWs als
erlaubt, wobei als PKWs dann Motorfahrzeuge mit vier Rädern bis 2,8t
zulässiges Gesamtgewicht zählen?
3,5t
In Parkangelegenheiten gelten 2,8t, es sei denn es hat sich da in letzter
Zeit (dieses Jahr) was geändert...
Nein, hat sich nicht. Und ja, Du hast recht. Die große Auflastung auf
3,5 Tonnen (in 1997) ist am Gehwegparken vorbeigegangen.
Post by Patrick Kibies
Richtig. Wie wird Privatgelände von öffentlichem Verkehrsraum getrennt?
physikalisch oder durch sichtbare Verbotsschilder
Post by Patrick Kibies
Feuerwerhpfähle dürften ja nicht genügen.
Was sind Feuerwehrpfähle?
Post by Patrick Kibies
Genügt es an jedem Zugang
jemanden zu postieren der Zufahrt und -tritt unterbindet?
freilich
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Jürgen Schlottke
2005-11-09 20:07:47 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Und ja, Du hast recht. Die große Auflastung auf
3,5 Tonnen (in 1997) ist am Gehwegparken
vorbeigegangen.
Hehe, jeder blamiert sich eben so gut er kann, gell?

Mein Tipp: Wenn Du generell alle Inhalte in meinen Postings in Zweifel
ziehst, selbst beiläufig im Nebensatz oder gar als Frage formuliere,
dann suche Dir in Zukunft doch lieber etwas anderes als harte Fakten zum
Herumtrollen aus, dann liegst Du nicht so schwer (700 Kilogramm)
daneben, und Patrick braucht Deine falschen Zahlen nicht nur deshalb
korrigieren, weil Du meine richtige Zahl reflexartig um- und
falschschreiben mußtest, um Dich mit Falschwissen zu profil^^^^^^blamieren.

Mein Dank an Patrick für seine korrekte Richtigstellung der 2,8t!

Jürgen
Patrick Kibies
2005-11-10 13:24:22 UTC
Permalink
Post by Jürgen Schlottke
Post by Bernd Sluka
Und ja, Du hast recht. Die große Auflastung auf
3,5 Tonnen (in 1997) ist am Gehwegparken
vorbeigegangen.
Hehe, jeder blamiert sich eben so gut er kann, gell?
[...]

Wenn ihr persönliche Differenzen habt ist mir das egal. Lass mich da bitte
raus, Jürgen!
Post by Jürgen Schlottke
Mein Dank an Patrick für seine korrekte Richtigstellung der 2,8t!
Nicht für das. Jeder kann mal irren, und so ganz sicher war ich mir ja
auch nicht, allerdings hatte ich aus der Fahrschule eben doch noch die
2,8t im Kopf und die sind mir da auch nur bei den Parkangelegenheiten
über den Weg gelaufen, im Zusammenhang mit allen Tafeln, auf denen ein
PKW abgebildet (die also das Parken auf dem Gehweg regeln).
--
***@rick
Es stimmt nicht, dass Kühe Milch geben - sie wird ihnen von den Melkern
weggenommen
[Kroppach, D.; Ich will lernen wie man Kinder pflegt und kocht; Eichborn]
Patrick Kibies
2005-11-09 21:30:56 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Patrick Kibies
Richtig. Wie wird Privatgelände von öffentlichem Verkehrsraum getrennt?
physikalisch oder durch sichtbare Verbotsschilder
Post by Patrick Kibies
Feuerwerhpfähle dürften ja nicht genügen.
Was sind Feuerwehrpfähle?
Sowas:

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Post by Bernd Sluka
Post by Patrick Kibies
Genügt es an jedem Zugang
jemanden zu postieren der Zufahrt und -tritt unterbindet?
freilich
--
***@rick
Es stimmt nicht, dass Kühe Milch geben - sie wird ihnen von den Melkern
weggenommen
[Kroppach, D.; Ich will lernen wie man Kinder pflegt und kocht; Eichborn]
Bernd Sluka
2005-11-10 16:15:31 UTC
Permalink
Post by Patrick Kibies
Post by Bernd Sluka
Post by Patrick Kibies
Richtig. Wie wird Privatgelände von öffentlichem Verkehrsraum getrennt?
physikalisch oder durch sichtbare Verbotsschilder
Post by Patrick Kibies
Feuerwerhpfähle dürften ja nicht genügen.
Was sind Feuerwehrpfähle?
http://images.mercateo.com/images/products/Kayser/41046.jpg
Absperrpfähle also. Genügen, wenn dadurch verhindert wird, daß Fahrzeuge
die Fläche mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten
allgemein benutzen. Es kommt also darauf an, wie sie angebracht sind.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
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A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Wolfgang Paul
2005-11-10 15:48:08 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Patrick Kibies
Wie wird Privatgelände von öffentlichem Verkehrsraum getrennt?
physikalisch oder durch sichtbare Verbotsschilder
^^^^^^^^^^^^

s/physikalisch/physisch/

Das spart noch ein paar Buchstaben :)
Wolfgang "Wolfbert" Paul
--
only my personal opinion
nospam4me is valid -- but for mail please use reply-To:
Jürgen Schlottke
2005-11-02 17:38:19 UTC
Permalink
Hallo Roland!
Post by Roland K!pp
Das darf also ein Autofahrer auch?
Wie kommt's dann, dass die Knöllchen
bekommen, obwohl teilweise (selten) noch
zwei Rollstühle nebeneinander vorbeikommen?
Nein, ein Autofahrer darf nicht auf Gehwegen parken. Ich denke, die
unterschiedliche Behandlung hängt mit damit zusammen, daß ein Auto immer
als ein Fahrzeug behandelt wird, und ein Fahrrad nur dann als Fahrzeug,
wenn der Fahrer drauf fährt und am Straßenverkehr teilnimmt. Ein
geschobenes oder abgestelltes Fahrrad hat verkehrsrechtlich eher den
Status eines Handkarrens, denn Fahrräder dürfen in Fußgängerzonen ja
auch geschoben werden. Demzufolge daß sich ein Radfahrer, der von seinem
Rad abgestiegen ist, sich legal mit seinem Fahrrad in einem
Fußgängerbereich aufhalten darf, ändert sich da wohl auch nichts mehr
dran, wenn der Radfahrer sich von seinem Rad entfernt - solange dadurch
eben niemand gefährdet, behindert oder unzumutbar belästigt wird.

Zum Parken von Fahrrädern in Fußgängerbereichen gibt es hier sogar ein
Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bverwg.de/media/archive/1869.pdf

Jürgen
Bernd Sluka
2005-11-05 21:29:51 UTC
Permalink
Post by Jürgen Schlottke
Hallo Roland!
Nö.
Post by Jürgen Schlottke
Nein, ein Autofahrer darf nicht auf Gehwegen parken. Ich denke, die
unterschiedliche Behandlung hängt mit damit zusammen, daß ein Auto immer
als ein Fahrzeug behandelt wird, und ein Fahrrad nur dann als Fahrzeug,
wenn der Fahrer drauf fährt und am Straßenverkehr teilnimmt.
Nein, ein Fahrzeug ist ein Fahrzeug ist ein Fahrzeug.
Post by Jürgen Schlottke
Ein
geschobenes oder abgestelltes Fahrrad hat verkehrsrechtlich eher den
Status eines Handkarrens, denn Fahrräder dürfen in Fußgängerzonen ja
auch geschoben werden.
Ein geschobenes Fahrrad ist ein Fahrzeug. Es wird nur bezüglich Mitnahme
durch einen Fußgänger gleich behandelt wie andere sperrige Gegenstände.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Stefan Barnikow
2005-11-02 23:27:50 UTC
Permalink
[...]
Post by Roland K!pp
Post by Jürgen Schlottke
Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht.
Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder auf vielen Privatpark-
plätzen Deine Äußerungen außer Kraft setzen?
Nein, das tut schon ihre Erreichbarkeit von der Straße aus.
Trotzdem hat ein Grundstückseigentümer vermutlich irgendwelche Rechte.

[...]
Post by Roland K!pp
Post by Jürgen Schlottke
Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
abstellen.
Das ist mir neu. Das darf also ein Autofahrer auch?
Nein. Der Fall "Fahrrad auf Gehweg parken" ist aber bereits
Akten- äh, Google-kundig.


Ciao,
Stefan
Mathias Böwe
2005-11-04 21:15:12 UTC
Permalink
Post by Stefan Barnikow
[...]
Post by Roland K!pp
Post by Jürgen Schlottke
Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht.
Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder auf vielen Privatpark-
plätzen Deine Äußerungen außer Kraft setzen?
Nun ja, ein echter Jürgen eben :-/
Post by Stefan Barnikow
Nein, das tut schon ihre Erreichbarkeit von der Straße aus.
Trotzdem hat ein Grundstückseigentümer vermutlich irgendwelche Rechte.
Aber ja: Er könnte z. B. einen Schlagbaum aufstellen und diese Fläche
damit dem öffentlichen Verkehrsraum entziehen.

Mathias
--
inzwischen auch ohne signature
Bernd Sluka
2005-11-03 20:16:51 UTC
Permalink
Post by Jürgen Schlottke
Hallo Roland!
Immer noch nicht richtig.
Post by Jürgen Schlottke
Wo Autos parken dürfen, dürfen Fahrräder im Prinzip
auch.
nein
Post by Jürgen Schlottke
Ansonsten kannst und darfst Du Dein Fahrrad überall dort parken, wo auch
Autos parken dürfen und es nicht verboten ist.
Nein, es gibt Parkflächen, die für bestimmte Fahrzeugarten, z.B. für Pkw
alleine, gewidmet sind.
Post by Jürgen Schlottke
Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht.
Schon wieder flscha. Für die Geltung der StVO spielt keine Rolle, in
welchem Besitz die Verkehrsfläche ist.
Post by Jürgen Schlottke
Auf Privatgelände
hängt es also vom Eigentümer ab, wie er sich das mit dem Fahrradparken
vorstellt.
nein
Post by Jürgen Schlottke
Wenn dort die STVO gelten würde, dürftest Du natürlich auch
einen PKW-Parkplatz für Dein Rad nutzen.
Nein, einen Pkw-Parkplatz dürfte er auf keinen Fall benutzen.

Habe ich Dir nicht empfohlen, Dich von rechtlichen Aussagen weit fern zu
halten? Du hättest hier schon wieder jemandem "Tipps" gegeben, die ihm
schaden würden, hätte ich nicht eingegriffen und Dich korrigiert.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
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Jürgen Schlottke
2005-11-03 21:33:19 UTC
Permalink
Hallo Bernd!
Post by Bernd Sluka
Für die Geltung der StVO spielt keine Rolle,
in welchem Besitz die Verkehrsfläche ist.
Vielen Dank für Deinen Hinweis, daß auf Parkplätzen, die allgemein und
ohne Zugangsbeschränkung öffentlich zugänglich sind, per Definition die
STVO gilt, da es sich wegen des unbeschränkten Zugangs um eine
öffentliche Verkehrsfläche handelt, unabhängig von den
Besitzverhältnissen. Insoweit ich in vorangegangenen Postings etwas
anderes geschrieben habe, behaupte ich ab sofort das Gegenteil.

Jürgen
Bernd Sluka
2005-11-02 21:25:50 UTC
Permalink
Post by Roland K!pp
hin und wieder, wenn der Gehweg zu schmal ist, stelle ich mein Fahrrad
zwischen die Autos auf den Parkstreifen. Ich ziehe zwar kein Billet,
aber hoffe, dass es dort besser aufgehoben ist.
Wenn kein Ticket zu ziehen ist, dann stelle ich mich auch schon mal so
hin, dass ich das Fahrrad garantiert aus der Lücke wieder herausbekomme.
Und vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es häufig keine andere
Möglichkeit, besonders wenn sie "verkehrsgünstig" auf der grünen Wiese
liegen; man hat den Eindruck, die rechnen da gar nicht mit Radfahrern.
Angehängte Pressemeldung lässt mich jetzt aber zweifeln, ob ich
überhaupt am Seitenstreifen, auf dem Parkplatz ... stehen darf.
Du wervechselst da was. Ein "PKW-Parkplatz" ist durch Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen 1048-10 (nur Personenkraftwagen) für das Parken mit Autos
vorgesehen. Alle anderen Fahrzeuge dürfen dort nicht parken. Siehe § 42
Abs. 4 Nr. 2 StVO.

Eine solche Kennzeichnung haben Parkstreifen in Straßen in der Regel und
Supermarktparkplätze erst recht nicht.

Beachte dennoch beim Parken insbesondere folgende Regeln:
- § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor, daß die Fahrzeuge rechts, d.h.
insbesondere längs aufzustellen sind. Ausnahmen sind ausdrücklich,
z.B. durch Parkflächenmarkierungen, geregelt.
- § 12 Abs. 6 StVO gebietet das platzsparende Parken.
- § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verbietet das störende Parken, wenn damit
andere Parkflächen nicht mehr nutzbar sind.
- § 1 Abs. 2 StVO verbietet, behindernd zu parken.
- Und § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO: Parkflächenmarkierungen schreiben vor, wie
die Fahrzeuge aufzustellen sind; insbesondere darf kein Fahrzeug zwei
dieser Parkplätze einnehmen; dazwischen parken ist dann verboten.
--
A || Bernd Sluka
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A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Roland K!pp
2005-11-03 07:23:37 UTC
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Post by Bernd Sluka
Du wervechselst da was. Ein "PKW-Parkplatz" ist durch Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen 1048-10 (nur Personenkraftwagen) für das Parken mit Autos
vorgesehen. Alle anderen Fahrzeuge dürfen dort nicht parken. Siehe § 42
Abs. 4 Nr. 2 StVO.
Danke. Das klärt alles auf.
Post by Bernd Sluka
- § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor, daß die Fahrzeuge rechts, d.h.
insbesondere längs aufzustellen sind. Ausnahmen sind ausdrücklich,
z.B. durch Parkflächenmarkierungen, geregelt.
- § 12 Abs. 6 StVO gebietet das platzsparende Parken.
Ja, was soll ich denn mit meinem Fahrrad jetzt machen? ;-)

Roland
Bernd Sluka
2005-11-03 20:16:00 UTC
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Post by Roland K!pp
Post by Bernd Sluka
- § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor, daß die Fahrzeuge rechts, d.h.
insbesondere längs aufzustellen sind. Ausnahmen sind ausdrücklich,
z.B. durch Parkflächenmarkierungen, geregelt.
- § 12 Abs. 6 StVO gebietet das platzsparende Parken.
Ja, was soll ich denn mit meinem Fahrrad jetzt machen? ;-)
Längs in die Parkbucht stellen, so daß es auf keiner
Parkflächenmarkierung steht und möglichst wenig Platz wegnimmt.

Ich stelle es zusätzlich gerne an den abgeschrägten Enden des
Parkstreifens ab oder durchaus wie Du zwischen zwei geparkten Autos,
wenn ich es eilig habe. Aber das geschieht auf eigene Gefahr. Ich glaube
auch weniger, daß Du eine Verwarnung riskierst, als daß das Rad
weggestellt oder umgefahren wird. Schließlich solltest Du noch bedenken,
daß das Rad so nicht *an*geschlossen ist. Für mich sind solche
Parkplätze nur kurzzeitige Lösungen, wenn ich irgendwo ein paar Minuten
einkaufen gehe.
--
A || Bernd Sluka
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Christoph Maercker
2005-11-04 12:04:39 UTC
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Post by Bernd Sluka
Du wervechselst da was. Ein "PKW-Parkplatz" ist durch Zeichen 314 mit
Zusatzzeichen 1048-10 (nur Personenkraftwagen) für das Parken mit Autos
vorgesehen. Alle anderen Fahrzeuge dürfen dort nicht parken. Siehe § 42
Abs. 4 Nr. 2 StVO.
Eine solche Kennzeichnung haben Parkstreifen in Straßen in der Regel und
Supermarktparkplätze erst recht nicht.
ACK. Muss direkt mal nachsehen. Außer an einzelnen Parkbuchten sind mir
solche Zusatzschilder bisher nur selten aufgefallen. Aber wozu soll ich
mich als Radfahrer um Z.314 (Parkplatz) kümmern? ;-) Außer ... siehe unten.
Post by Bernd Sluka
- § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor, daß die Fahrzeuge rechts, d.h.
insbesondere längs aufzustellen sind. Ausnahmen sind ausdrücklich,
z.B. durch Parkflächenmarkierungen, geregelt.
- § 12 Abs. 6 StVO gebietet das platzsparende Parken.
- § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verbietet das störende Parken, wenn damit
andere Parkflächen nicht mehr nutzbar sind.
- § 1 Abs. 2 StVO verbietet, behindernd zu parken.
- Und § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO: Parkflächenmarkierungen schreiben vor, wie
die Fahrzeuge aufzustellen sind; insbesondere darf kein Fahrzeug zwei
dieser Parkplätze einnehmen; dazwischen parken ist dann verboten.
Kennst Du zufällig den Paragrafen, der es erlaubt, Fahrräder auf
Gehwegen zu parken oder gibt es wirklich keinen? In § 12 StVO finde ich nur:

"(3) Das Parken ist unzulässig
...
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,"
^^^^^
Wozu hier das "auch"?

Zu Zeichen 315 steht doch in § 42: "Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen ... das Parken ... auf Gehwegen."
^^^^^^^
Z.315 verbietet das Gehwegparken also nicht, sondern erlaubt es d.h.
seine Erwähnung unter §12 (3) Ziffer 8 ist ein Widerspruch in sich. Es
würde für mich nur *ohne* das o.g. "auch mit" Sinn ergeben.
Wenn es überhaupt eines Z.315 bedarf, um Parken auf Gehwegen zu
erlauben, bedeutet das, es ist *ohne* dieses Verkehrszeichen verboten.
Andererseits fehlt genau dieses Verbot dort, wo es hingehört, nämlich in
§12 (3)!
--
CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!
Bernd Sluka
2005-11-05 17:25:45 UTC
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Post by Christoph Maercker
Aber wozu soll ich
mich als Radfahrer um Z.314 (Parkplatz) kümmern? ;-)
Weil es ein Verkehrszeichen ist und Verkehrszeichen Regelungen für
Verkehrsteilnehmer treffen. :-p
Post by Christoph Maercker
Kennst Du zufällig den Paragrafen, der es erlaubt, Fahrräder auf
Gehwegen zu parken oder gibt es wirklich keinen?
"(3) Das Parken ist unzulässig
...
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,"
^^^^^
Wozu hier das "auch"?
Siehe darüber bei Zeichen 314.
Post by Christoph Maercker
Zu Zeichen 315 steht doch in § 42: "Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen ... das Parken ... auf Gehwegen."
^^^^^^^
Z.315 verbietet das Gehwegparken also nicht, sondern erlaubt es d.h.
seine Erwähnung unter §12 (3) Ziffer 8 ist ein Widerspruch in sich.
Nein, siehe darüber bei Zeichen 314. Auch Zeichen 314 kann ein
Parkverbot enthalten.
--
A || Bernd Sluka
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Christoph Maercker
2005-11-07 12:07:12 UTC
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Bernd Sluka wrote:
[Paragraf, der es erlaubt, Fahrräder auf Gehwegen zu parken]
Es gibt allerdings ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 1959: OLG Celle /
AZ: 1 Ss 329/59, das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen für zulässig
erklärt, solange niemand behindert wird.
Post by Bernd Sluka
Post by Christoph Maercker
"(3) Das Parken ist unzulässig
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,"
Wozu hier das "auch"?
Siehe darüber bei Zeichen 314.
Darüber??? Ich finde nur da*runter*:
" e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,"

Das ist eindeutig: wenn Zusatzschild vorhanden, dann darf nur parken,
was diesem Zusatzschild entspricht.
Post by Bernd Sluka
Post by Christoph Maercker
Zu Zeichen 315 steht doch in § 42: "Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen ... das Parken ... auf Gehwegen."
^^^^^^^
Z.315 verbietet das Gehwegparken also nicht, sondern erlaubt es d.h.
seine Erwähnung unter §12 (3) Ziffer 8 ist ein Widerspruch in sich.
Nein, siehe darüber bei Zeichen 314. Auch Zeichen 314 kann ein
Parkverbot enthalten.
Wohlgemerkt *kann* und nur *mit* Zusatzschild. Zeichen 315 bedeutet
genau wie 314 *Erlaubnis* zum Parken. *Zusatz*schilder können das
einschränken, aber Z.315 allein gilt ausdrücklich für *Fahrzeuge* also
ohne Einschränkung.
--
CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!
Bernd Sluka
2005-11-07 16:45:13 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
[Paragraf, der es erlaubt, Fahrräder auf Gehwegen zu parken]
Es gibt allerdings ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 1959: OLG Celle /
AZ: 1 Ss 329/59, das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen für zulässig
erklärt, solange niemand behindert wird.
Ja, freilich gibt es dieses und andere Urteile, die das Abstellen von
Fahrrädern auf gehwegen und anderen bereichen, die Fußgängern
vorbehalten sind, unter bestimmten Bedingungen erlauben. Der Irrtum, die
Festlegung in einem "Paragraf des StVO" zu suchen, geht ja nur von Dir
aus und zeigt abermals, daß Recht mehr ist als nur das, was in Gesetzen
steht. Es ist ein Fehler, nur "in der StVO" zu suchen.
Post by Christoph Maercker
Post by Bernd Sluka
Post by Christoph Maercker
"(3) Das Parken ist unzulässig
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,"
Wozu hier das "auch"?
Siehe darüber bei Zeichen 314.
" e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,"
Nr. 2 bei Zeichen 314
Post by Christoph Maercker
Post by Bernd Sluka
Post by Christoph Maercker
Z.315 verbietet das Gehwegparken also nicht, sondern erlaubt es d.h.
seine Erwähnung unter §12 (3) Ziffer 8 ist ein Widerspruch in sich.
Nein, siehe darüber bei Zeichen 314. Auch Zeichen 314 kann ein
Parkverbot enthalten.
Wohlgemerkt *kann* und nur *mit* Zusatzschild.
Eben, kann. Womit auch dieses Deiner Probleme gelöst sein sollte.
--
A || Bernd Sluka
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