Post by Heiko Jacobshttps://udv.de/de/publikationen/unfallforschung-kompakt/rechtsgutachten-zu-markierten-radverkehrsfuehrungen
"Bei den oben genannten Verhaltensbeobachtungen zeigte
sich, dass vor allem Schutzstreifen (aber auch Radfahrstreifen)
aus den verschiedensten Gründen sehr häufig
von motorisierten Verkehrsteilnehmern überfahren werden.
...
Die im oben genannten Forschungsprojekt durchgeführten
Abstandsmessungen beim Überholen von Radfahrern
zeigten, dass andere Verkehrsteilnehmer Radfahrer
auf Radfahrstreifen und Schutzstreifen oft mit sehr geringem
Abstand überholen. Meist orientierten sich die
überholenden Kraftfahrer an den vorhandenen Markierungen."
Systembedingte Fe_ler also ...
https://interaktiv.tagesspiegel.de/radmesser/index.html
https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/document.phtml?id=3860
"Dieser besonderen Gefährdungssituation hat die Antragsgegnerin
im Laufe des Beschwerdeverfahrens
durch die Tempo-30-Anordnung im fraglichen Bereich hinreichend
Rechnung getragen.
...
Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass allein
die Anbringung eines Schutzstreifens
für Fahrradfahrer deren berechtigtes Interesse an einem gefährdungsarmen
Durchqueren dieses Straßenabschnitts hinreichend gewährleistet.
Auch dieser Schutzstreifen entfaltet seine Wirkung nur durch seine Akzeptanz durch die motorisierten
Verkehrsteilnehmer. Er ist ohne weiteres überfahrbar und
bietet keinen körperlichen Schutz - wie etwa eine Leitplanke - vor der Missachtung
dieses für Radfahrer bevorzugt vorgesehenen Straßenraums. Eine Gefährdungslage für Radfahrer schließt er
nicht aus; er kann sie lediglich - in vergleichbarer Weise wie eine
Tempo-30- Anordnung - mindern, ohne notwendigerweise einen signifikant
höheren Schutz für Radfahrer zu bilden."
Nett in zweierlei Hinsicht:
1. Das Gericht befürwortet Mischverkehr, wenngleich nur baustellenbedingt
2. das Gericht stellt den Sinn von Schutzstreifen *generell* in Frage.
Post by Heiko JacobsPost by Chr. MaerckerAber wenn derartige Bedenken dazu führen, dass insgesamt weniger
Streifen angeordnet werden, soll es mir recht sein. Gegen Radwege lässt
sich leichter vorgehen.
Ich versuch's mal ... Siehe
http://daten.mueck.de1.cc/verkehr/halbklage.html
Bin mal gespannt, ob das gegen das OVGLüneburg-Urteil erfolgreich sein kann
Gegen Schutzstreifen kann und will ich gerade *nicht* vorgehen. In
dieser Hinsicht sind mir Radwege viel lieber. Handelt es sich übrigens
um das Urteil, das Dietmar Kettler kürzlich ohne Aktzenzeichen erwähnt
hat? Der Satz
"Ein durch Leitlinien (Zeichen 340) markierter Schutzstreifen für
Radfahrer enthält weder rechtlich Verhaltenspflichten für Radfahrer ..."
deutet drauf hin, dass dem hohen Gericht in anderem Kontext etwas
rausgerutscht ist, was z.B. Richter in Jena ganz anders sehen, dort im
Bußgeldverfahren wegen Überfahren eines Schutzstreifens durch Radfahrer.
Der zweite Halbsatz indes:
"... noch führt er tatsächlich für sie zu (Gesundheits-) Gefahren, etwa
durch zu enge Überholvorgänge."
steht in krassem Widerspruch zu dem, was die UdV nunmehr anscheinend
*belegt* haben, vgl. Dein Zitat oben. Überholabstände in Abhängigkeit
von Fahrbahnmarkierungen wurde bisher kaum jemals untersucht, auch in
drf kamen wenig mehr als Befindlichkeiten und einzelne Berichte dazu
zusammen. Im Rechtsgutachten wird nur angedeutet, dass die UdV eine
Studie durchgeführt haben.
--
CU Chr. Maercker.
RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.