Discussion:
[F] "Fahrräder abstellen verboten"
(zu alt für eine Antwort)
Hermann Hülshoff
2006-10-20 23:23:37 UTC
Permalink
Hallo,

ich wohne in einem vierstöckigen Mietshaus in der Münchener Innenstadt.
Außen, am Gehweg, sind Schilder an der Hauswand angeschraubt: "Fahrräder
abstellen verboten".

Die Hausbesitzerin sagt, sie habe eine Verkehrswegepflicht. Sie müsse
dafür sorgen, dass Rollstuhlfahrer und Kinderwägen vorbeikommen. Sie
will nicht, dass Fahrräder vorm Haus stehen. (In Wirklichkeit findet sie
das nur "unordentlich".)

Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass auf einem öffentlichen
Gehweg vor ihrem Haus Fahrräder stehen? Gibt's hier Juristen, die das
beantworten können?

Von der Rechtslage einmal abgesehen gibt's eine Hausmeisterin, die
besser Blockwart genannt werden sollte, und die Fahrräder einfach
wegträgt, wenn sie doch mal vor dem Haus stehen. Fahrräder meiner
Besucher zum Beispiel. Auf dem Gehweg parkende Autos trägt sie nie weg.

Gruß Hermann
Falk Dübbert
2006-10-21 00:04:36 UTC
Permalink
Post by Hermann Hülshoff
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass auf einem öffentlichen
Gehweg vor ihrem Haus Fahrräder stehen? Gibt's hier Juristen, die das
beantworten können?
http://www.bverwg.de/media/archive/1869.pdf
Die Stadt Lüneburg hat sich da auch schon eine blutige Nase geholt,
allerdings gehörte der sogar der Gehweg.

Deine Hausbesitzerin kann auf dem Gehweg, solange der nicht ihr gehört,
gar nichts außer Luft atmen. Und es ist egal wie heiß die Luft wieder
ausströmt.
Post by Hermann Hülshoff
Von der Rechtslage einmal abgesehen gibt's eine Hausmeisterin, die
besser Blockwart genannt werden sollte, und die Fahrräder einfach
wegträgt, wenn sie doch mal vor dem Haus stehen. Fahrräder meiner
Besucher zum Beispiel. Auf dem Gehweg parkende Autos trägt sie nie weg.
Das ist zwar kein Diebstahl, wenn sie es in Sichtweite wieder abstellt,
aber wenn man sie auf frischer Tat erwischt, würde ich mal die Polizei
bestellen und die Frau des Diebstahls bezichtigen und gegenüber ihr und
der Ordnungsmacht Einwände von wegen "nur wegtragen" mit
kannjajedersagen wegwischen.

Stellt sie die Räder um die Ecke, folgt daraus unmittelbar die
Aneignungsabsicht und man kann auf der Wache Anzeige gegen die Dame
erstatten wg. Diebstahl (§242 StGB). Das wird zwar sicher eingestellt,
aber sie darf dann einmal auf der Wache antanzen und muss einen
erzählen.

Nur eine kleine Frage: Wie macht ihr das mit dem Versicherungsschutz?
Fahrräder, die weggetragen werden können, sind nicht versicherbar.

Falk
--
"Luke. Ich bin Dein Vahrrad."
#fahrrad - der Chat zu d.r.f im IrcNet.

***@zeitgleiter.de
Jens Müller
2006-10-21 00:18:42 UTC
Permalink
Post by Falk Dübbert
Nur eine kleine Frage: Wie macht ihr das mit dem Versicherungsschutz?
Fahrräder, die weggetragen werden können, sind nicht versicherbar.
Wie schwer muß denn so ein Rad sein?
Kristian Neitsch
2006-10-21 09:25:25 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Falk Dübbert
Nur eine kleine Frage: Wie macht ihr das mit dem Versicherungsschutz?
Fahrräder, die weggetragen werden können, sind nicht versicherbar.
Wie schwer muß denn so ein Rad sein?
10 g, aber es muß *an*geschlossen nicht abgeschlossen sein.

Kristian
--
They send us in front with a fuse an' a mine
To blow up the gates that are rushed by the Line,

from Sappers (Royal Engineers) by Rudyard Kipling
Martin Klaiber
2006-10-21 07:07:47 UTC
Permalink
Post by Hermann Hülshoff
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass auf einem öffentlichen
Gehweg vor ihrem Haus Fahrräder stehen? Gibt's hier Juristen, die das
beantworten können?
Frage doch mal in <de.soc.recht.strassenverkehr> oder in
<de.soc.recht.wohnen>.
Jürgen Schlottke
2006-10-21 09:39:54 UTC
Permalink
Hallo Hermann!
Post by Hermann Hülshoff
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass
auf einem öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus
Fahrräder stehen?
Die Straßenverkehrsordnung §1 kann das verbieten. Die Hausbesitzerin
kann zunächst nur höflichst daran erinnern. Z.B. daß ein bestimmter
Gehweg, der vielleicht nur insgesamt 1,50 m breit ist, durch das
Abstellen von Fahrrädern auf eine lichte Breite von unter 1,50 m
eingeschränkt wird, so daß vorbeikommende Rollstuhlfahrer behindert
werden können. §1 STVO verbietet es, andere mehr als unvermeidbar zu
behindern.

Verbleibt weniger als 1,50 m Durchgangsbreite, ist das Abstellen von
Fahrrädern auf dem Gehweg unzulässig. Und zwar nicht, weil die
Hauswirtin oder Hausmeisterin es verbietet, sondern aufgrund §1 STVO.

Ob und welche Rechte und Pflichten die Hausbesitzerin hat, regelt ggf.
eine Ortssatzung. In München ist es offenbar so geregelt: Innerhalb des
Mittleren Rings herrscht ein Vollservice-Gebiet der Stadt, anliegende
Hausbesitzer haben mit den Gehwegen vor ihrem Haus dort überhaupt nichts
zu schaffen.

Außerhalb des Mittleren Rings jedoch innerhalb des Stadtgebiets sind den
Anliegern Pflichten zur Reinigung, Winterräumdienst und
Verkehrssicherung übertragen worden.

Die Verordnung im Wortlaut konnte ich nicht entdecken, nur das
Merkblatt, daß den Grundstückseigentümern ausgehändigt wird:
http://www.muenchen-baut.de/pdf/m_win/merkblatt1103.pdf

Ob das Entfernen von behindernd abgestellten Fahrrädern auf Gehwegen
genauso wie das Entfernen von im Winter gefallenem Schnee oder im Sommer
von wildwachsendem Unkraut über das Fußgänger stolpern könnten, zu den
Verkehrssicherungspflichten des reinigungsverpflichteten
Grundstückseigentümers zählt, ist durchaus zweifelhaft. Ich würde eher
annehmen: Nein. Aber ich bin kein Rechtsanwalt.

In Frage kommt allerdings noch ganz etwas anderes: Eventuell könnte ein
Fahrrad, das so abgestellt ist, daß zu wenig lichte Breite für einen
Rollstuhlfahrer verbleibt, als "gefährliches Hindernis" gemäß des
Paragraphen "Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr" eingestuft werden:
http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html

Wenn da ein sehbehinderter Rollstuhlfahrer vorbeikommt oder ein
Gehbehinderter mit seinem Gehwagen, könnte der ja schließlich bei einem
Ausweichmanöver mit seinem Rollstuhl oder Gehwagen über die Gehwegkante
kippen und mit seinem Rollstuhl/Gehwagen auf die Fahrbahn umkippen, wo
er sich stark verletzen könnte. Dann bestünde bei einem stark
eingeengten Gehweg Gefahr für Leib und Leben vorbeikommender
Rollstuhlfahrer/Gehwagenbenutzer. Und dann befindet man sich im Bereich
des Strafrechts, § 315b STGB, Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr. Bei dieser Straftat ist nicht nur vorsätzliches, sondern
auch ausdrücklich fahrlässiges Handeln von Strafe bedroht. Und in dem
Fall könnte ein rechtfertigender Notstand gemäß §34 STGB für denjenigen
vorliegen, der das Hindernis beseitigt:
http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html

D.h. das gefährliche Hindernis wird beseitigt, um eine Gefahr für Leib
und Leben der diesen Gehweg benutzenden Rollstuhlfahrer abzuwenden.

Das Beseitigen gefährlicher Hindernisse im Straßenverkehr darf nicht nur
ein Grundstücksbesitzer oder Hausmeister vornehmen, das darf jeder.

Die Frage ist also in erster Linie: Wieviel lichte Breite vom Gehweg
bleibt übrig, wenn das Fahrrad da abgestellt ist? Wenn es deutlich
weniger als 1,50 m sind (z.B. nur 1,00m), dann spricht einiges für ein
"gefährliches Hindernis", denn dann ist ein sicheres Passieren mit einem
Rollstuhl oder einem Gehgestell/Gehwagen praktisch nicht mehr möglich.

Jürgen
Jens Müller
2006-10-21 19:37:12 UTC
Permalink
Post by Jürgen Schlottke
Hallo Hermann!
Post by Hermann Hülshoff
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass
auf einem öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus
Fahrräder stehen?
Die Straßenverkehrsordnung §1 kann das verbieten. Die Hausbesitzerin
kann zunächst nur höflichst daran erinnern. Z.B. daß ein bestimmter
Gehweg, der vielleicht nur insgesamt 1,50 m breit ist, durch das
Abstellen von Fahrrädern auf eine lichte Breite von unter 1,50 m
eingeschränkt wird, so daß vorbeikommende Rollstuhlfahrer behindert
werden können.
Sag das mal der Stadt Karlsruhe ...
Post by Jürgen Schlottke
Verbleibt weniger als 1,50 m Durchgangsbreite, ist das Abstellen von
Fahrrädern auf dem Gehweg unzulässig.
Karlsruhe duldet bis 1,20 m sogar Autos ...
Erik Buchmann
2006-10-21 20:20:06 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Jürgen Schlottke
Verbleibt weniger als 1,50 m Durchgangsbreite, ist das Abstellen von
Fahrrädern auf dem Gehweg unzulässig.
Karlsruhe duldet bis 1,20 m sogar Autos ...
Zum Ausgleich dürfen hier die Radfahrer sämtliche Beschilderung
einschließlich roter Ampeln ignorieren ;-)
Zumindest tun sie's, und regelmäßige Polizeirazzien dagegen (wie in
Magdeburg mehrfach beobachtet) sind mir nocht nicht untergekommen.

Erik
Jens Müller
2006-10-21 21:05:56 UTC
Permalink
Post by Erik Buchmann
Post by Jens Müller
Post by Jürgen Schlottke
Verbleibt weniger als 1,50 m Durchgangsbreite, ist das Abstellen von
Fahrrädern auf dem Gehweg unzulässig.
Karlsruhe duldet bis 1,20 m sogar Autos ...
Zum Ausgleich dürfen hier die Radfahrer sämtliche Beschilderung
einschließlich roter Ampeln ignorieren ;-)
Zumindest tun sie's, und regelmäßige Polizeirazzien dagegen (wie in
Magdeburg mehrfach beobachtet) sind mir nocht nicht untergekommen.
Residenz des Rechts halt.

Das IMO unzulässige 1022-10 in der östlichen Kaiserstraße bleibt
übrigens erst mal da ("[x] kann kurzfristig nicht umgesetzt bzw.
realisiert werden"). Mittelfristig ist wohl die Einrichtung einer
Fahrradstraße geplant (mit Straba, wow), das muß verwaltungsintern noch
abgestimmt werden.

Was eine Straße mit Tempo 30 von einer Fahrradstraße wesentlich
unterscheiden soll, ist mir noch nicht klargeworden.
Tobias Meyer
2006-10-21 21:09:09 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Was eine Straße mit Tempo 30 von einer Fahrradstraße wesentlich
unterscheiden soll, ist mir noch nicht klargeworden.
Die niedrige Höchstgeschwindigkeit auf der nicht-Fahrradstraße? ;-)

Tobi
Jens Müller
2006-10-21 21:23:52 UTC
Permalink
Post by Tobias Meyer
Post by Jens Müller
Was eine Straße mit Tempo 30 von einer Fahrradstraße wesentlich
unterscheiden soll, ist mir noch nicht klargeworden.
Die niedrige Höchstgeschwindigkeit auf der nicht-Fahrradstraße? ;-)
Mäßige Geschwindigkeit, also 25-30 km/h. Oder sehe ich da was falsch?
Bernd Sluka
2006-10-22 07:03:19 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Tobias Meyer
Post by Jens Müller
Was eine Straße mit Tempo 30 von einer Fahrradstraße wesentlich
unterscheiden soll, ist mir noch nicht klargeworden.
Die niedrige Höchstgeschwindigkeit auf der nicht-Fahrradstraße? ;-)
Mäßige Geschwindigkeit, also 25-30 km/h. Oder sehe ich da was falsch?
eher um 20 km/h
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Jens Müller
2006-10-22 18:37:26 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Jens Müller
Mäßige Geschwindigkeit, also 25-30 km/h. Oder sehe ich da was falsch?
eher um 20 km/h
Na super. Vollkommen unnötige Verkehrsbehinderung.

Hat der StVO-Kommentar von Bouska also Unrecht?
Bernd Sluka
2006-10-22 19:47:29 UTC
Permalink
Ne.
Post by Jens Müller
Post by Bernd Sluka
Post by Jens Müller
Mäßige Geschwindigkeit, also 25-30 km/h. Oder sehe ich da was falsch?
eher um 20 km/h
Na super. Vollkommen unnötige Verkehrsbehinderung.
Hat der StVO-Kommentar von Bouska also Unrecht?
Wo (bei welchem Par.) sagt denn Bouska etwas zur mäßigen Geschwindigkeit?
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Jens Müller
2006-10-22 20:38:56 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Ne.
Post by Jens Müller
Post by Bernd Sluka
Post by Jens Müller
Mäßige Geschwindigkeit, also 25-30 km/h. Oder sehe ich da was falsch?
eher um 20 km/h
Na super. Vollkommen unnötige Verkehrsbehinderung.
Hat der StVO-Kommentar von Bouska also Unrecht?
Wo (bei welchem Par.) sagt denn Bouska etwas zur mäßigen Geschwindigkeit?
Gute Frage - daß die Def. im Bouska steht, stammte afaik von Heiko
Jacobs, afaik aus dem Stadtwiki KA.

Mal nachschauen ...
http://ka.stadtwiki.net/Diskussion:Fahrradstra%C3%9Fe - kein §

Vielleicht in dem zu Fahrradstraßen?
Manfred Albat
2006-10-23 19:00:31 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Jens Müller
Post by Bernd Sluka
Post by Jens Müller
Mäßige Geschwindigkeit, also 25-30 km/h. Oder sehe ich da was falsch?
eher um 20 km/h
Na super. Vollkommen unnötige Verkehrsbehinderung.
Hat der StVO-Kommentar von Bouska also Unrecht?
Wo (bei welchem Par.) sagt denn Bouska etwas zur mäßigen Geschwindigkeit?
U. U. meint er § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f StVO.
In der 21. Auflage steht allerdings 25 kmh, nicht 25-30 kmh.
--
MfG
Manfred Albat ***@gmx.de
der computer rechnet, der mensch zaehlt!
Bernd Sluka
2006-10-23 22:34:54 UTC
Permalink
Post by Manfred Albat
Post by Bernd Sluka
Post by Jens Müller
Post by Bernd Sluka
Post by Jens Müller
Mäßige Geschwindigkeit, also 25-30 km/h. Oder sehe ich da was falsch?
eher um 20 km/h
Na super. Vollkommen unnötige Verkehrsbehinderung.
Hat der StVO-Kommentar von Bouska also Unrecht?
Wo (bei welchem Par.) sagt denn Bouska etwas zur mäßigen Geschwindigkeit?
U. U. meint er § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f StVO.
In der 21. Auflage steht allerdings 25 kmh, nicht 25-30 kmh.
Hentschel schweigt sich offenbar dazu aus.

Ich hatte irgendwoher (weiß nicht mehr woher) für mäßige Geschwindigkeit
in Erinnerung: zwischen Schrittgeschwindigkeit und 30 km/h, aber
deutlich unter letzterem.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Mathias Böwe
2006-10-21 21:35:21 UTC
Permalink
Post by Erik Buchmann
Zum Ausgleich dürfen hier die Radfahrer sämtliche Beschilderung
einschließlich roter Ampeln ignorieren ;-)
Zumindest tun sie's, und regelmäßige Polizeirazzien dagegen (wie in
Magdeburg mehrfach beobachtet) sind mir nocht nicht untergekommen.
Inwiefern sollten sie sich diesbezüglich auch von allen anderen
Verkehrsteilnehmern unterscheiden?

Mathias
--
inzwischen auch ohne signature
Ulli Horlacher
2006-10-22 00:03:15 UTC
Permalink
Post by Erik Buchmann
Zum Ausgleich dürfen hier die Radfahrer sämtliche Beschilderung
einschließlich roter Ampeln ignorieren ;-)
Wie hier (Sindelfingen/Stuttgart) die Autofahrer. Bin schon mehrfach fast
umgefahren worden an Ampeln (ich gruen, Autofahrer rot). Nach
Langzeituntersuchungen bin ich anscheinend der einzige, der sich an
Ueberholverbote haelt.
--
+ Ulli Horlacher + ***@tandem-fahren.de + http://tandem-fahren.de/ +
Stephan Gerlach
2006-10-25 00:15:17 UTC
Permalink
Post by Ulli Horlacher
Post by Erik Buchmann
Zum Ausgleich dürfen hier die Radfahrer sämtliche Beschilderung
einschließlich roter Ampeln ignorieren ;-)
Wie hier (Sindelfingen/Stuttgart) die Autofahrer. Bin schon mehrfach fast
umgefahren worden an Ampeln (ich gruen, Autofahrer rot). Nach
Langzeituntersuchungen bin ich anscheinend der einzige, der sich an
Ueberholverbote haelt.
Naja, Stuttgart ist ja auch (Nobel-)Auto-Stadt. Ebenso wie z.B.
Ingolstadt und München.
--
Post by Ulli Horlacher
Eigentlich sollte Brain 1.0 laufen.
gut, dann werde ich mir das morgen mal besorgen...
(...Dialog aus m.p.d.g.w.a.)
Erik Buchmann
2006-10-25 20:42:09 UTC
Permalink
Post by Stephan Gerlach
Post by Ulli Horlacher
Wie hier (Sindelfingen/Stuttgart) die Autofahrer. Bin schon mehrfach fast
umgefahren worden an Ampeln (ich gruen, Autofahrer rot). Nach
Langzeituntersuchungen bin ich anscheinend der einzige, der sich an
Ueberholverbote haelt.
Naja, Stuttgart ist ja auch (Nobel-)Auto-Stadt. Ebenso wie z.B.
Jungs, mosert nicht rum -- man hat mich vor kurzem im Rahmen eines
Betriebsausflugs in das dortige Werksmuseum geschleift. Seitdem bin ich
fest davon überzeugt, dass Mercedes/DaimlerChrysler sämtliche Probleme
dieser Welt entweder bereits gelöst hat oder in allernächster Zeit lösen
wird.

Er(aumix -v +100 && mplayer Placebo/Meds/*.mp3)ik
Bernd Sluka
2006-10-21 22:37:10 UTC
Permalink
Post by Jürgen Schlottke
Hallo Hermann!
Nein.
Post by Jürgen Schlottke
Post by Hermann Hülshoff
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass
auf einem öffentlichen Gehweg vor ihrem Haus
Fahrräder stehen?
Die Straßenverkehrsordnung §1 kann das verbieten.
Die Hausbesitzerin
kann zunächst nur höflichst daran erinnern. Z.B. daß ein bestimmter
Gehweg, der vielleicht nur insgesamt 1,50 m breit ist, durch das
Abstellen von Fahrrädern auf eine lichte Breite von unter 1,50 m
eingeschränkt wird, so daß vorbeikommende Rollstuhlfahrer behindert
werden können.
Es gibt die von Dir gezogene Grenze von 1,50 m nicht. Und Du übertreibst
Post by Jürgen Schlottke
In Frage kommt allerdings noch ganz etwas anderes: Eventuell könnte ein
Fahrrad, das so abgestellt ist, daß zu wenig lichte Breite für einen
Rollstuhlfahrer verbleibt, als "gefährliches Hindernis" gemäß des
http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html
Bitte benenne dazu die Gefahr, aber bitte nicht als abstrakte
Gefährdungs-Konstruktions-Spielchen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Bernd Sluka
2006-10-21 22:50:17 UTC
Permalink
Post by Hermann Hülshoff
ich wohne in einem vierstöckigen Mietshaus in der Münchener Innenstadt.
Außen, am Gehweg, sind Schilder an der Hauswand angeschraubt: "Fahrräder
abstellen verboten".
Die Hausbesitzerin sagt, sie habe eine Verkehrswegepflicht. Sie müsse
dafür sorgen, dass Rollstuhlfahrer und Kinderwägen vorbeikommen. Sie
will nicht, dass Fahrräder vorm Haus stehen. (In Wirklichkeit findet sie
das nur "unordentlich".)
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass auf einem öffentlichen
Gehweg vor ihrem Haus Fahrräder stehen?
Nein. Der Gehweg ist Teil der Straße, öffentlicher Verkehrsraum und
überhaupt nicht ihr Komptenzbereich.

Grundsätzlich ist es zulässig, Fahrräder auf Gehwegen abzustellen,
solange dadurch Fußgänger nicht behindert werden.

Die Hausbesitzerin kann bestenfalls Einwirkungen auf ihr Eigentum
untersagen (Verstellen von Eingängen, Beschädigung der Fassade). Eine
Schild wie "Anlehnen von Fahrrädern verboten" wäre demgemäß Folge zu
leisten.
Post by Hermann Hülshoff
Gibt's hier Juristen, die das
beantworten können?
Wenn Dietmar Kettler mitliest, kann er Dir das obige nochmals
bestätigen, sofern er Lust hat. Wahrscheinlich wird er Dich aber auf
NZV 2003, 209 verweisen.

Bezüglich des Wegstellens von Fahrrädern verweise ich auf §§ 248b StGB
und 858ff BGB.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Frank Borger
2006-10-22 16:04:25 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Hermann Hülshoff
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass auf einem öffentlichen
Gehweg vor ihrem Haus Fahrräder stehen?
... [Handhabe gegen das eigenmächtige Wegstellen der Fahrräder durch
die Hausmeisterin?]
Bezüglich des Wegstellens von Fahrrädern verweise ich auf §§ 248b StGB
und 858ff BGB.
Es kommt darauf an, ob die Fahrräder so weit weggestellt werden, dass sie
der Besitzer nicht mehr ohne längeres Suchen findet. Sonst ist's kein
Besitzentzug und § 858 ff. BGB helfen nicht.

248b StGB ist AFAIR nur einschlägig, wenn das Fahrrad in _Gebrauch_ genommen
wird; beim bloßen Umstellen eines abgesperrten Fahrrads hilft er nicht. Bei
Wegsperren, Verstecken etc. wäre allerdings Diebstahl zu prüfen.

In der Praxis wird man eine auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsklage
anstrengen müssen, falls sie es trotz Vorhaltung wieder macht. Näheres weiß
dein Rechtsanwalt. Es ist hilfreich, dokumentieren zu können, dass das
Fahrrad vorher tatsächlich nicht im Weg stand.

Oder einfacher: das Fahrrad irgendwo anschließen.

cu
--
frob
Bernd Sluka
2006-10-22 19:41:03 UTC
Permalink
Post by Frank Borger
Post by Bernd Sluka
Post by Hermann Hülshoff
Frage: Kann eine Hausbesitzerin verbieten, dass auf einem öffentlichen
Gehweg vor ihrem Haus Fahrräder stehen?
... [Handhabe gegen das eigenmächtige Wegstellen der Fahrräder durch
die Hausmeisterin?]
Bezüglich des Wegstellens von Fahrrädern verweise ich auf §§ 248b StGB
und 858ff BGB.
Es kommt darauf an, ob die Fahrräder so weit weggestellt werden, dass sie
der Besitzer nicht mehr ohne längeres Suchen findet. Sonst ist's kein
Besitzentzug und § 858 ff. BGB helfen nicht.
Eine Besitzstörung, also auch kürzeres Suchen, genügt doch für § 858 BGB.
Post by Frank Borger
248b StGB ist AFAIR nur einschlägig, wenn das Fahrrad in _Gebrauch_ genommen
wird;
Wie wird Ingebrauchnahme festgelegt? Muß man wirklich damit fahren?
Post by Frank Borger
Oder einfacher: das Fahrrad irgendwo anschließen.
Das empfiehlt sich ohnehin.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Frank Borger
2006-10-23 17:04:51 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Frank Borger
Es kommt darauf an, ob die Fahrräder so weit weggestellt werden, dass sie
der Besitzer nicht mehr ohne längeres Suchen findet. Sonst ist's kein
Besitzentzug und § 858 ff. BGB helfen nicht.
Eine Besitzstörung, also auch kürzeres Suchen, genügt doch für § 858 BGB.
Störung != Entzug.

Auf welche Vorschrift der Unterlassungsanspruch gestützt werden kann, hängt
wohl davon ab, was dein freundlicher Amtsrichter als "kürzeres" oder
"längeres" Suchen versteht. Im Ergebnis ist es egal.
Post by Bernd Sluka
Post by Frank Borger
248b StGB ist AFAIR nur einschlägig, wenn das Fahrrad in _Gebrauch_
genommen wird;
Wie wird Ingebrauchnahme festgelegt? Muß man wirklich damit fahren?
Es zur Fortbewegung benutzen. Rollern dürfte reichen. Einen Sack Reis auf
den Gepäckträger laden und schieben wäre wohl grenzwertig.

cu
--
frob
D***@web.de
2006-10-23 08:00:39 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Hermann Hülshoff
Gibt's hier Juristen, die das
beantworten können?
Wenn Dietmar Kettler mitliest, kann er Dir das obige nochmals
bestätigen, sofern er Lust hat. Wahrscheinlich wird er Dich aber auf
NZV 2003, 209 verweisen.
Ja ich lese mit ;-)
Aber habe ich nicht genug zum Thema geschrieben?
Dietmar
Hermann Hülshoff
2006-10-23 20:43:57 UTC
Permalink
Post by D***@web.de
Aber habe ich nicht genug zum Thema geschrieben?
Wo?

Hermann
Olaf Schultz
2006-10-23 21:21:10 UTC
Permalink
Post by Hermann Hülshoff
Post by D***@web.de
Aber habe ich nicht genug zum Thema geschrieben?
Wo?
Hermann
Mein Ansichtsexemplar von RfR, Index auf Seite 116 liefert mindestens drei
Seiten zum Einstieg:-)

Olaf

PS:
RfR=Recht für Radfahrer.

Ansonsten googeln, Stichwort Bahnhofsvorplatz Lüneburg IIRC:-) Nicht alles
wurde in den letzten fünf Minuten geschrieben:-)
D***@web.de
2006-10-24 07:20:01 UTC
Permalink
Post by D***@web.de
Aber habe ich nicht genug zum Thema geschrieben?
Wo?
Vor allem in dem Aufsatz "Das Abschleppen von Fahrrädern" in NZV 2003,
209-216 (den Bernd hier schon nannte). Darin ausführlich zum
Abschleppen von öffentlichen Flächen, knapp zum Abschleppen von
privaten Flächen. Darin auch zu den Folgen unrechtmäßigen
Abschleppens. Usw. Die meisten hier in diesem Thread gestellten Fragen
lassen sich mühelos mit einem Blick in "Recht für Radfahrer" (hier
von Olaf schon genannt) und in jenen Aufsatz beantworten. Ich habe
keine Lust, dass hier noch mal alles abzutippen/auszuführen.
Dietmar
Hermann Hülshoff
2006-10-27 21:00:53 UTC
Permalink
Post by D***@web.de
Post by D***@web.de
Aber habe ich nicht genug zum Thema geschrieben?
Wo?
Vor allem in dem Aufsatz "Das Abschleppen von Fahrrädern" in NZV 2003,
209-216 (den Bernd hier schon nannte). Darin ausführlich zum
Abschleppen von öffentlichen Flächen, knapp zum Abschleppen von
privaten Flächen. Darin auch zu den Folgen unrechtmäßigen
Abschleppens. Usw. Die meisten hier in diesem Thread gestellten Fragen
lassen sich mühelos mit einem Blick in "Recht für Radfahrer" (hier
von Olaf schon genannt) und in jenen Aufsatz beantworten. Ich habe
keine Lust, dass hier noch mal alles abzutippen/auszuführen.
Dietmar
Mann, einen ganzen Absatz getippt, statt einfach nur faul einen Link zu
pasten. Dass nenn' ich Engagement! Danke!

Noch ne Frage: Eine vernünftige FAQ könnte viele Fragen beantworten. Die
unter http://0x1a.de/rec/fahrrad mit Tipps zum "Fahrradfahren und
Abnehmen" kann ja nicht ganz ernst gemeint sein. Gibt's eine
vernünftige? Oder finde ich die bloß wieder nicht?

Hermann
Olaf Schultz
2006-10-27 21:20:24 UTC
Permalink
Post by Hermann Hülshoff
Post by D***@web.de
Post by D***@web.de
Aber habe ich nicht genug zum Thema geschrieben?
Wo?
Vor allem in dem Aufsatz "Das Abschleppen von Fahrrädern" in NZV 2003,
209-216 (den Bernd hier schon nannte). Darin ausführlich zum
Abschleppen von öffentlichen Flächen, knapp zum Abschleppen von
privaten Flächen. Darin auch zu den Folgen unrechtmäßigen
Abschleppens. Usw. Die meisten hier in diesem Thread gestellten Fragen
lassen sich mühelos mit einem Blick in "Recht für Radfahrer" (hier
von Olaf schon genannt) und in jenen Aufsatz beantworten. Ich habe
keine Lust, dass hier noch mal alles abzutippen/auszuführen.
Dietmar
Mann, einen ganzen Absatz getippt, statt einfach nur faul einen Link zu
pasten. Dass nenn' ich Engagement! Danke!
Weil es die NZV etc. sicherlich nicht verlinkt gibt. Gut, ich habe auch
keinen Bock nach HH rüberzupilgern, die TU-Bib und die Stadtteilbib haben
die NZV AFAIK nicht, Fernleihe... hab noch anderes zu tun.

Olaf, sich zu häufig fragend, wozu es Suchmaschinen, Newsarchive und Brain
1.0 gibt, Schultz
Hermann Hülshoff
2006-10-27 21:55:36 UTC
Permalink
<so manches>
Post by Olaf Schultz
Post by Hermann Hülshoff
Mann, einen ganzen Absatz getippt, statt einfach nur faul einen Link zu
pasten. Dass nenn' ich Engagement! Danke!
Weil es die NZV etc. sicherlich nicht verlinkt gibt. Gut, ich habe auch
keinen Bock nach HH rüberzupilgern, die TU-Bib und die Stadtteilbib haben
die NZV AFAIK nicht, Fernleihe... hab noch anderes zu tun.
Olaf, sich zu häufig fragend, wozu es Suchmaschinen, Newsarchive und Brain
1.0 gibt, Schultz
Hey, Du hast echt Zeit übrig! Find' ich klasse!

Ist Dir schon mal aufgefallen, dass Du im ersten Absatz sagst, dass es
die Infos leider nicht online gäbe - sondern bestenfalls per Fernleihe.
Im zweiten Absatz implizierst Du, dass sich das Gesuchte mühelos per
Suchmaschine im Internet finden ließe. Na denn...

Für alle, die weniger Zeit als Olaf haben: Hier ist ein Link...

http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html

So einfach ist das!

Hermann
D***@web.de
2006-10-30 08:48:50 UTC
Permalink
Post by Hermann Hülshoff
Für alle, die weniger Zeit als Olaf haben: Hier ist ein Link...
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html
So einfach ist das!
Hermann
Nicht ganz: Bei Peter gibt es weder den Rechtsberater im Volltext noch
jenen Aufsatz. RfR gibt es nirgends im Netz, den Aufsatz immerhin bei
beck.de als beck-online für Leute, die dafür bezahlen.
Der Link auf Peters Seiten führt an der Frage vorbei.
Dietmar

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