Post by Rolf MantelPost by Sebastian ZenkerPost by Ervin PetersDie Ermittlungen werden vermutlich im Sande verlaufen, da es kein Recht
auf Überholen gibt und auch keine Pflicht innerorts 'gelegentlich rechts
ran zu fahren ...'.
Auch nicht durch § 5 StVO (6) Satz 2? Im Video war nicht erkennbar, ob
hinter dem LKW noch andere KFZ fuhren.
Stympt, sooo gesehen <eg> haette natuerlich der Lkw-Treiber
hinterherfahrenden Einspurern etc. das Ueberholen ermoeglichen sollen, indem
ER "mal kurz rechts ranfaehrt"TM. ;-P
(Einschlaegig ist imho Abs. 4, basta.)
Post by Rolf MantelHierzu wäre die Frage, wie lange die Szene dauerte aund wie viel
schneller als der Radfahrer der LKW hätte fahren dürfen. Bei
Höchstgeschwindigkeit 30 wird ein Fahrrad nicht als 'langsames Fahrzeug'
im Sinne von § 5 StVO (6) Satz 2 zählen, bei Höchstgeschwindigkeit 50
vielleicht schon.
Schau dir die anderen Videos an aus genau der Strasse. Wenn die StVB wollte,
dass dort regelmaessig Lkws unverzueglich ueberholen koennen, haette sie die
Seitenparkmoeglichkeiten zweckgemaess reduzieren oder das Mittelgruen
anknabbern lassen koennen.
Post by Rolf MantelEin vorsätzliches Verlangsamen ohne Ausweichen könnte als Nötigung
interpretiert werden.
Anpassung der Geschwindigkeit an den von hinten gehaltenen Sicherheizabstand
ist verwerflich? Und Anpassung an die Geschwindigkeit vorausfahrenden
Verkehrs ist empfindliches Uebel? Gips gegen so einen Rfmwkk noch was
rezeptfreies??
Rechtsfehlerhaft koennte freilich vieles als Noetigung fehlinterpretiert
werden. Das Verhalten des Radfahrers deutet allein darauf hin, dass er
wissen will, auf welche Gefahr der hupende, obwohl in Sprechfensterhoerweite
nahauffahrende Terroris^WPartner im Strassenverkehr ihn ausdauernd hinweisen
zu wollen scheint.
Es besteht hierzugroup also kein Anlass, sich unnoetig ignorant zu geben wie
oeffentlich beiderseits gleichwertige "Verdachtsstreubomben" werfendes
Staatsgesindel.