Discussion:
Halle/S: ein paar Blauschilder weniger - nach 6 Jahren
(zu alt für eine Antwort)
Chr. Maercker
2017-10-19 16:52:26 UTC
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am 16.10. beglaubigt gestempelt (und damit rechtskräftig?): in der
Magdeburger Straße zu Halle/S. werden einige Radwegschilder geknickt.
Az.: 7 A 15/14 HAL
Die zugehörigen "Radwege" erfüllen den Tatbestand
"gefährlicher Eingriff in den Radverkehr."

Das Ganze hat eine Vorgeschichte von sage und schreibe sechs Jahren.
Damals hatte die Stadtverwaltung sogar selbst einem Widerspruch
abgeholfen, die betr. Schilder aber einfach stehen lassen. Mal sehen,
wie lange sie diesmal brauchen ...

Leider wurden auch für dieses Urteil wieder die ERA-Diagramme als
Vorschriften-Ersatz missbraucht. Glück für den Kläger, dass dort nicht
allzu viele Autos fahren.
--
C"mühsam nährt sich das Eichhörnchen"U Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Michael Heydenbluth
2017-10-19 17:38:05 UTC
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Post by Chr. Maercker
am 16.10. beglaubigt gestempelt (und damit rechtskräftig?)
Nein. Rechtskraft entsteht durch Verstreichen der Rechtsbehelfsfrist,
wenn niemand Rechtsmittel einlegte. Die Rechtskraft wird nicht explizit
festgestellt.
Post by Chr. Maercker
: in der
Magdeburger Straße zu Halle/S. werden einige Radwegschilder geknickt.
Az.: 7 A 15/14 HAL
Die zugehörigen "Radwege" erfüllen den Tatbestand
"gefährlicher Eingriff in den Radverkehr."
Das Ganze hat eine Vorgeschichte von sage und schreibe sechs Jahren.
Damals hatte die Stadtverwaltung sogar selbst einem Widerspruch
abgeholfen, die betr. Schilder aber einfach stehen lassen. Mal sehen,
wie lange sie diesmal brauchen ...
In Varel ging gestern die Fristsetzung raus: Bis 30.10.17 haben die
Schilder zu verschwinden, ansonsten wird erneut geklagt. Der Richter
wollte der Stadt keine Frist mit Zwangsgeldandrohung setzen (wohl weil
im Tenor die Entfernung der Schilder nicht aufgeführt war). Ich glaube,
inzwischen sieht er auch das Problem...
Markus Luft
2017-10-19 18:25:07 UTC
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Post by Chr. Maercker
am 16.10. beglaubigt gestempelt (und damit rechtskräftig?): in der
Magdeburger Straße zu Halle/S. werden einige Radwegschilder geknickt.
Az.: 7 A 15/14 HAL
Die zugehörigen "Radwege" erfüllen den Tatbestand
"gefährlicher Eingriff in den Radverkehr."
Dies sagte/schrieb ein Richter so explizit?
Send pigs! Von dem Radweg natürlich.
Chr. Maercker
2017-10-20 05:37:30 UTC
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Markus Luft wrote:
[Radwege erfüllen den Tatbestand "gefährlicher Eingriff in den Radverkehr."]
Post by Markus Luft
Dies sagte/schrieb ein Richter so explizit?
Nix Richter. Copyright Chr. Maercker.
Post by Markus Luft
Send pigs! Von dem Radweg natürlich.
Kann etwas dauern, ist ja nicht mein Wohnort. Die Straße soll aber in
den nächsten Jahren saniert werden. Zum Glück basiert das Urteil vor
allem auf § 45 (9) StVO und nur in zweiter Linie auf dem Unzustand der
"Radwege". Hab dem Halleschen ADFC geraten, das Urteil zu
veröffentlichen und Radfahrer freundlich aufzufordern, von ihrem Recht,
die viel bessere (und zu den meisten Zeiten ziemlich leere) Fahrbahn zu
nutzen, rege Gebrauch zu machen. Wenn trotzdem (deswegen!) kein Unfall
passiert, wird eine Neuanordnung schwierig.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Chr. Maercker
2017-10-20 11:03:36 UTC
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Auch wenn das nur ein Kommentar Deinerseits war, erweckst Du so den
Eindruck der Richter hätte sich in diese Richtung geäußert.
Der Urteilsbegründung ist deutlich zu entnehmen, dass die betr.
"Radwege" abschnittsweise eine einzige Katastrophe sind. Aber gut, ich
behalte mir meine Idee für andere Anlässe vor. ;-)
Also ging es nur um das Fehlen der Voraussetzung für die Anordnung eines
Fahrbahnverbots.
Um eine Neuanordnung nur wegen besserer Radwege zu unterbinden, genügt
das. Da jedoch wieder einmal die ERA-Diagramme ausschlaggebend waren,
können sich schnell neue "Gefahrenlagen" ergeben.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Marco Heinrich
2017-10-31 00:26:35 UTC
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Post by Chr. Maercker
Auch wenn das nur ein Kommentar Deinerseits war, erweckst Du so den
Eindruck der Richter hätte sich in diese Richtung geäußert.
Der Urteilsbegründung ist deutlich zu entnehmen, dass die betr.
"Radwege" abschnittsweise eine einzige Katastrophe sind. Aber gut, ich
behalte mir meine Idee für andere Anlässe vor. ;-)
Zitat der Einzelrichterin:
»Mit diesen gravierenden, sicherheitsrelevanten Abweichungen von der
Mindestbreite eines Radwegs unterschreitet der Ausbauzustand des Radweges in der
nördlichen Magdeburger Straße die entsprechenden Anforderungen an einen Radweg
in erheblichen Streckenabschnitten so deutlich, daß eine Benutzungspflicht auch
unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Mitbenutzung der Fahrbahn schon
deswegen nicht mehr vertretbar ist.«
http://halle-verkehrt.de/bl-content/uploads/Magdeburger_Anon.pdf
Markus Luft
2017-10-31 19:30:23 UTC
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Post by Marco Heinrich
Post by Chr. Maercker
Auch wenn das nur ein Kommentar Deinerseits war, erweckst Du so den
Eindruck der Richter hätte sich in diese Richtung geäußert.
Der Urteilsbegründung ist deutlich zu entnehmen, dass die betr.
"Radwege" abschnittsweise eine einzige Katastrophe sind. Aber gut, ich
behalte mir meine Idee für andere Anlässe vor. ;-)
»Mit diesen gravierenden, sicherheitsrelevanten Abweichungen von der
Mindestbreite eines Radwegs unterschreitet der Ausbauzustand des Radweges in der
nördlichen Magdeburger Straße die entsprechenden Anforderungen an einen Radweg
in erheblichen Streckenabschnitten so deutlich, daß eine Benutzungspflicht auch
unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Mitbenutzung der Fahrbahn schon
deswegen nicht mehr vertretbar ist.«
http://halle-verkehrt.de/bl-content/uploads/Magdeburger_Anon.pdf
Danke.
Das ist aber von "gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr" noch
ein ganzes Stück entfernt. Aber immerhin, die Richterin vertritt
nicht die weit verbreitete Annahme, daß auch ein mieser Radweg immer
noch sicherer wäre als die Fahrbahn. Rechtlich relevant ist das aber
IMHO nicht. Auf der Fahrbahn muß eine besondere örtliche Gefahr sein,
welche das Normalmaß erheblich überschreitet, der Radweg daneben kann
da noch so toll sein, ein Fahrbahnverbot rechtfertigt das aber nicht.
Der nächste Schritt wäre die Annahme, daß Radwege grundsätzlich
gefährlicher sind als die Fahrbahn und ein Fahrbahnverbot nur dann in
Frage kommt, wenn man die für eine Benutzungspflicht nötige erheblich
erhöhte Gefahr auf der Fahrbahn nicht anderweitig in den Griff bekommt.
Was auch wieder drin war ist die unseelige ERA-Grafik, obwohl die ERA
selbst daraus keine Benutzungspflicht hergibt, sondern lediglich
geeignete Radverkehrsführungen bei Belastung x aufführt. Wenn die
Voraussetzungen für ein Fahrbahnverbot nicht vorliegen, kann man sich
auch die ERA-Grafik schenken.
Was ist an §45 (9) eigentlich so schwer verständlich, zumal wenn das
höchstrichterlich auch schon durch einen einfachen Merksatz so schön
konkretisiert wurde?
Martin Glas
2017-11-02 07:47:31 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Was auch wieder drin war ist die unseelige ERA-Grafik, obwohl die ERA
selbst daraus keine Benutzungspflicht hergibt, sondern lediglich
geeignete Radverkehrsführungen bei Belastung x aufführt. Wenn die
Voraussetzungen für ein Fahrbahnverbot nicht vorliegen, kann man sich
auch die ERA-Grafik schenken.
Was mich an dieser Grafik schon lange stört, ist neben dem offenbar
unbekannten Urheber, dass dort zwei Parameter, nämlich die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf der Fahrbahn und die dort herrschende
Verkehrsdichte, verknüpft werden, die sich eigentlich gegenseitig im
Regelfall ausschließen: beides wird auf innerstädtischen Straßen
kaum gleichzeitig auftreten (maximale Verkehrsbelastung =>
Durchschnittsgeschwindigkeit nur knapp über Null).
Post by Markus Luft
Was ist an §45 (9) eigentlich so schwer verständlich, zumal wenn das
höchstrichterlich auch schon durch einen einfachen Merksatz so schön
konkretisiert wurde?
Zumindest von der 23. Kammer des Münchner Verwaltungsgerichts
habe ich schon den Eindruck, dass die den Inhalt von § 45 (9) StVO
durchaus erfasst hat.
Chr. Maercker
2017-11-06 12:01:33 UTC
Permalink
Post by Martin Glas
Was mich an dieser Grafik schon lange stört, ist neben dem offenbar
unbekannten Urheber, ...
Die Grenzwerte, jetzt Belastungsdiagramme, wurden im Prinzip aus BASt
V009., S. 79 übernommen, allerdings werden dort erheblich höhere
Grenzwerte genannt als später in den ERA. Bis 10.000 Kfz/Tag werden als
unbedenklich für Mischverkehr bezeichnet, erst ab 20.000 Kfz/Tag *und*
vmax > 50 km/h wird Trennung von Rad- und Kfz-Verkehr empfohlen, Radwege
sogar erst ab 30.000 km/h. Außerdem werden 1.000 LKW/Tag als Grenzwert
genannt, ab dem auch bei niedrigerer Gesamtbelastung Trennung empfohlen
wird. Keine der genannten Zahlen ergibt sich rechnerisch oder irknwie
anders aus der eigentlichen Untersuchung, sie wurden im Fazit mehr oder
weniger über den Daumen gepeilt. Den Autoren der ERA könnte das klar
gewesen sein, sie haben prompt Korrekturen nach unten vorgenommen.
Post by Martin Glas
dass dort zwei Parameter, nämlich die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf der Fahrbahn und die dort herrschende
Verkehrsdichte, verknüpft werden, die sich eigentlich gegenseitig im
Regelfall ausschließen: beides wird auf innerstädtischen Straßen
kaum gleichzeitig auftreten (maximale Verkehrsbelastung =>
Durchschnittsgeschwindigkeit nur knapp über Null).
Zum einen das, zum anderen gibt es keine Untersuchungen, die einen
Zusammenhang zwischen (Kfz-)Verkehrsdichte und Unfallraten belegen. Dass
mit zunehmendem Verkehr in der *gleichen* Straße auch mehr Unfälle
passieren, dürfte zutreffen, wobei gerade das nie untersucht wurde,
sondern nur für verschiedene Straßen mit jeweils unterschiedlichen
Verkehrsdichten. Innerorts könnte man natürlich argumentieren (und tut
es auch), haben Radfahrer höheres Verletzungsrisiko als Autofahrer und
wären deshalb bei zunehmender Kfz-Verkehrsdichte/steigenden Unfallzahlen
besser auf eigenen Wegen aufgehoben. Viel plausibler erscheint aber,
dass Radfahrer bei mittlerer Verkehrsdichte den Kfz-Fluss am stärksten
stören/behindern und deswegen von den Fahrbahnen verschwinden sollen.
Zwischen den Zeilen ist der o.g. Quelle BASt V009 zu entnehmen, dass
nicht nur Verkehrssicherheit gemeint sein könnte, die Rede ist von
"zunehmendem Konfliktpotential" mit steigendem Kfz-Verkehr. Dieses
Konfliktpotential ist im übrigen nicht auf Radfahrer beschränkt, indes
enden solche Konflikte zwischen Autos innerorts meist nur mit Blechschäden.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Thomas Sçhlueter
2017-11-06 14:11:29 UTC
Permalink
Post by Chr. Maercker
Zum einen das, zum anderen gibt es keine Untersuchungen, die einen
Zusammenhang zwischen (Kfz-)Verkehrsdichte und Unfallraten belegen.
Es gibt v.a. keine Untersuchung, die einen Zusammenhang zwischen
Verkehrsdichte und Unfallrisiko im _Längs_verkehr auf der Fahrbahn
belegt. Gegen evtl. zu viele Unfälle im Kreuz- und Querverkehr wären
Sonderwege ja eh machtlos (bis kontraproduktiv).

Tom
Thomas Bliesener
2017-11-08 00:16:46 UTC
Permalink
Post by Chr. Maercker
vmax > 50 km/h wird Trennung von Rad- und Kfz-Verkehr empfohlen, Radwege
sogar erst ab 30.000 km/h.
Schön wär's. Freud läßt grüßen. :P
--
bli
Chr. Maercker
2017-11-08 11:43:59 UTC
Permalink
Post by Thomas Bliesener
Post by Chr. Maercker
vmax > 50 km/h wird Trennung von Rad- und Kfz-Verkehr empfohlen, Radwege
sogar erst ab 30.000 km/h.
Schön wär's. Freud läßt grüßen. :P
Einstein auch.

[Kfz/Tag]
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Frank Bokelmann
2017-11-08 12:38:55 UTC
Permalink
Post by Chr. Maercker
am 16.10. beglaubigt gestempelt (und damit rechtskräftig?): in der
Magdeburger Straße zu Halle/S. werden einige Radwegschilder geknickt.
Az.: 7 A 15/14 HAL
Auch nett: dem VG war das Urteil eine Pressemitteilung wert. Das ist doch schon mal gut!

http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=887732&identifier=34a67047c07666e2082a8563e51e2682



Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 015/2017

Halle (Saale), den 1. November 2017

(VG HAL) Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

Der Kläger wendet sich gegen die durch Verkehrsschilder angeordnete Pflicht zur Benutzung des Radweges in der Magdeburger Straße in der Stadt Halle und begründet dies damit, dass die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben seien. Die Benutzung des Radweges sei aufgrund seines Zustandes unzumutbar.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Richtung Riebeckplatz hinsichtlich des Streckenabschnittes zwischen Straße der Opfer des Faschismus und Volkmannstraße und in der Gegenrichtung zwischen Volkmannstraße und Krausenstraße stattgegeben und die Pflicht zur Benutzung des Radweges aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Verkehrszeichen sind rechtlich als Verwaltungsakte einzuordnen, die mit ihrer Aufstellung gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, im Zeitpunkt der ersten möglichen Wahrnehmung wirksam werden. Bei Verkehrsregelungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, bei denen die Behörde die andauernde Rechtmäßigkeit fortlaufend zu kontrollieren hat. Der Bürger kann einen Antrag auf Überprüfung des Verkehrszeichens stellen.

Die Anordnung der Verpflichtung zur Benutzung eines Radweges setzt das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage voraus, die auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen ist und durch die das Risiko eines Unfalles erheblich steigt. Diese Gefahrenlage muss durch die Verpflichtung zur Benutzung der ausgewiesenen Radwege und der damit einhergehenden Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen verringert werden und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen.

Die Anordnung der Pflicht zur Benutzung eines Radweges setzt weiter voraus, dass dieser sich in einem den Anforderungen an Radwege genügenden Zustand befindet. Hierfür ist erforderlich, dass er über eine entsprechende Breite verfügt und einen beiderseitigen Sicherheitsraum hat, der frei von Hindernissen, also niveaugleich zum sonstigen Verkehrsraum ist und im Notfall gefahrlos überrollt werden kann.

Dies ist nach den Feststelllungen des Gerichts bei dem Radweg Richtung Riebeckplatz zwischen Straße der Opfer des Faschismus und Anhalter Straße nicht der Fall. Auf einer Länge von 160 m befinden sich sechs Lichtmasten mit Abständen zwischen 25 und 30 m, die auf der Grenze zwischen dem Sicherheitsstreifen und dem Verkehrsraum stehen und dabei mehrere Zentimeter in den Verkehrsraum des Radweges reichen. Dieser hat damit nicht mehr die vorgeschriebene Mindestbreite von 1,00 m. Zwischen Anhalter Straße und der Einmündung Volkmannstraße stehen auf einer Strecke von 50 m im Abstand von je 25 m drei Lichtmasten, die in den Radweg hineinragen sowie ein auf dem Radweg angebrachtes Verkehrsschild, wodurch die Radwegsollbreite gleichfalls unterschritten wird. Zwischen Volkmannstraße und der Envia-Zufahrt ist auf einer Strecke von 35 m zwar der Radweg 1,09 m, dafür aber der angrenzende Fußweg statt 2,05 m nur 1,56 m breit. Hinzukomme, dass der Radweg wegen der vorhandenen Grünanlage keinen Sicherheitsstreifen habe und die Radfahrer einen relativ engen Kurvenradius bewältigen müssen.

Damit unterschreite der Radweg in den genannten Streckenabschnitten die an ihn zu stellenden Anforderungen so deutlich, dass eine Benutzungspflicht auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Mitbenutzung der Fahrbahn nicht mehr vertretbar sei, ohne dass es noch auf die weiter geltend gemachten baulichen Mängel (beschädigte Asphaltdecke) ankäme.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 25. September 2017 – 7 A 15/14 HAL -
Marco Heinrich
2018-04-15 18:08:12 UTC
Permalink
Post by Chr. Maercker
Das Ganze hat eine Vorgeschichte von sage und schreibe sechs Jahren.
Damals hatte die Stadtverwaltung sogar selbst einem Widerspruch
abgeholfen, die betr. Schilder aber einfach stehen lassen. Mal sehen,
wie lange sie diesmal brauchen ...
Der Kampf geht weiter. Jetzt wird vollstreckt:
https://www.mz-web.de/halle-saale/stadt-droht-prozess-halles-radler-wollen-auf-die-strassen-fahrbahn-30007764
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